Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufstockungsbetrag. Ortszuschlag. Altersteilzeit. Nettoarbeitsentgelt. Tarifauslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 4 und § 5 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 kann angesichts seines klaren Wortlauts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der familienbezogene Ortszuschlag bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt, sondern zusätzlich zum Mindestnettoentgelt berechnet und bezahlt wird. Dies stellt keine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dar.

 

Normenkette

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 §§ 4-5; AltTZG 1996 § 3; TVG § 1; TzBfG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 12 Ca 331/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.08.2005; Aktenzeichen 9 AZR 580/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2004 – 12 Ca 331/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der von der Beklagten gezahlte familienbezogene Ortszuschlag bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ) berücksichtigt wird. Auch die Berücksichtigung einer in der Tarifrunde 2003 tarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlung in Höhe von EUR 185 im Monat März 2004 hält sie für nicht korrekt.

Die 1947 geborene Klägerin steht bei dem beklagten Land seit dem 15.2.1983 in einem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin und ihr Ehemann sind Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg. Beide arbeiteten mit der vollen Wochenarbeitszeit. Sie haben zwei Kinder. Für die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages erhalten beide Eheleute den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages, den so genannten Ehegattenanteil, je zur Hälfte. Den Unterschied zwischen den Stufen 2 und 3 des Ortszuschlages, das ist der so genannte kinderbezogene Anteil, erhält nur die Klägerin, die auch das Kindergeld bezieht.

Die Klägerin hat mit der Beklagten auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 für die Zeit vom 1.1.2003 bis 30.4.2012 Altersteilzeit vereinbart (Anl. 1, Bl. 6 der Akte). Danach arbeitet die Klägerin im Blockmodell bis zum 31.8.2007 voll und wird anschließend freigestellt. Die für die Bezügeberechnung maßgebende durchschnittliche Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 30.4.2012 ist auf die Hälfte den Arbeitszeit festgesetzt.

Die Beklagte hatte zum 1.1.2003 bei der Berechnung des Altersteilzeit-Bruttogehaltes die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages zunächst halbiert. Nachdem die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 27.6.2002 (– 6 AZR 209/01 – AP Nr. 18 zu § 29 BAT) hingewiesen hatte, hat die Beklagte auch die andere Hälfte dem Altersteilzeit-Bruttogehalt zugerechnet, das sich dadurch erhöhte. Gleichfalls erhöhte sich dadurch das Altersteilzeit-Nettogehalt, nicht jedoch die sich an die Klägerin zu zahlenden Gesamtnettobezüge, denn der Aufstockungsbetrag nach § 5 des TV ATZ wurde entsprechend gekürzt (Anl. 5 – 9, Bl. 10 – 14 d.A.).

Im Monat März 2004 berücksichtigte die Beklagte – ungekürzt – sowohl bei der Berechnung des bisherigen Vollzeitarbeitbruttoentgeltes wie auch bei der Ermittlung des Altersteilzeitbruttoentgeltes die tarifliche Einmalzahlung in Höhe von EUR 185, wodurch sich beide Bruttobeträge und damit auch die Nettobeträge erhöhten (Anl. 7, Bl. 12 d.A.).

Die Klägerin hat vorgetragen, zwar kürze die Beklagte der Rechtsprechung des BAG folgenden den familien- und kinderbezogenen Ortszuschlag nicht mehr. Die Berücksichtigung der beiden Ortszuschläge bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages führe jedoch zu einer Benachteiligung, die darin bestehe, dass die Ehegatten zusammen hinsichtlich des Ehegattenanteils im Ergebnis nicht schlechter stehen sollen als wenn ein Ehegatte vollzeitbeschäftigt oder versorgungsberechtigt und der andere Ehegatte überhaupt nicht berufstätig sei. Damit komme der volle Ortszuschlag nämlich nicht ihr zugute, sondern der Beklagten. Dies sei aber gerade nicht der Sinn der tariflichen Regelung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des BAG. Sie und ihr Ehegatte könnten auch veranlassen, dass ihrem Ehegatten der kinderbezogene Bestandteil des Ortszuschlages zukomme. In diesem Fall würden sich jedoch ihre Rentenanwartschaften verringern. Aus diesem Grunde habe sie bisher von dieser Maßnahme abgesehen.

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen halben familienbezogenen und einen ganzen kinderbezogenen Ortszuschlag zu zahlen und den sich ergebenden Betrag nicht durch eine Verringerung der Nettoaufstockung des Altersteilzeitentgeltes aufzuzehren, solange die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach BAT unter Zusammenrechnung der einzelnen bestehenden Arbeitsverhältnisse jeweils zumindest der Hälfte von ihr sowie ihrem Eheman...

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