Leitsatz (redaktionell)
Bei der Veräußerung eines deutschen Schiffes an eine liberianische Firma ist die liberianische Erwerberin nicht verpflichtet, BGB § 613a gegen sich gelten zu lassen; sie muß daher die bestehenden Heuerverhältnisse nicht übernehmen.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 446987 |
AP § 613a BGB (LT1), Nr 25 |
IPRspr. 1979, 36 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen