Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 1.279,12 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger monatlich zustehenden Ruhegeldes und des Weihnachtsgeldes.
Der 1937 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 1.7.1965 bis 31.7.1995 beschäftigt. Seit dem 1.8.1995 bezieht er Ruhegeld.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung die zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossene Tarifverträge, u.a. der Manteltarifvertrag (TKT) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Die betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter, die vor dem 1. Mai 1977 ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten begründet haben, ist in der Anlage 6a zum TKT geregelt. Die hier einschlägigen Regelungen lauten wie folgt:
Nr. 8
Zuschuss an Angestellte
Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten
Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.
Nr. 9
Höhe des Gesamtruhegeldes
Das Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit (Nr. 6 Ziffer 4) 35 v.H. der ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht sich
vom 6. Bis 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H., vom 11. Bis 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H., vom 21. Bis 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v.H.
und für die folgenden Beschäftigungsjahre um je 0,5 v.H. bis höchstens 75 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts.
Für die Berechnung der Beschäftigungsjahre sind die Zeiten nach Nr. 6 nach Jahren und Tagen zusammen zu zählen; ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als vollendetes Beschäftigungsjahr.
Nr. 10
Ruhegeldfähiges Gehalt
Das Gesamtruhegehalt wird vom Bruttogehalt (Anlage 2 TKT) und der Stellenzulage (§ 10 TKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); wenn es für den Angestellten günstiger ist, wird jedoch der Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre zugrundegelegt….
Nr. 11
Anzurechnende Bezüge
1. Auf das Gesamtruhegehalt werden angerechnet
a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe…
c) die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in monatlichen Beträgen, wenn die Versicherungsrente der VBL in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde,…
3. Ändern sich die nach Ziffer 1 anzurechnenden Bezüge, wird der Zuschuss der Kasse (Nr.8) neu festgesetzt.
Nr. 13
Der Anspruchsberechtigte (Nr. 5) erhält nach eine Beschäftigungszeit (Nr. 6) von zehn Jahren in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe des am 15. November maßgeblichen Gesamtruhegeldes; es wird auch dann gezahlt, wenn wegen der nach Nr. 11 anzurechnenden Bezüge kein Zuschuss gezahlt wird.
Nr. 14
Anpassung des Gesamtruhegeldes
Ändern sich die Gehaltsbezüge der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10 und Nr. 12) entsprechend.
Aufgrund der unstreitigen Abrechnung für Oktober 2002 (vgl. Anlage K4, Bl. 25 d.A.) errechnete die Beklagte für Oktober 2002 das Gesamtruhegeld des Klägers gemäß Nr. 9 der Anlage 6a zum TKT mit EUR 4.041,86 brutto und zahlte unter Abzug BfA Rente in Höhe von EUR 1.567,89 sowie der VBL-Rente Bezüge in Höhe von EUR 183,23 den Differenzbetrag in Höhe von EUR 2.290,74 brutto als Zuschuss an den Kläger.
Im Oktober 2002 schlossen die Tarifvertragsparteien rückwirkend zum 1.10.2002 den Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 (Anlage K 3, Bl. 24 d.A.) zum TKT (im folgenden: Änderungs-TV Oktober 2002). In Ziff. I. wurde eine Erhöhung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen mit Wirkung vom 1.10.2002 um 2,9 % und mit Wirkung vom 1.5.2003 um weitere 0,6 % vereinbart.
Ziff. II Änderungs-TV Oktober 2002 lautet:
„II. Gesamtruhegeld
Der Zuschuss nach Anlage 6a und 6b zum TKT, ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird abweichend von Nr. 14 der Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht”.
Sodann vereinbarten die Tarifvertragsparteien am 28.2.2003 folgende Protokollnotiz zum Änderungs-TV Oktober 2002 (vgl. Anlagen B2, B3, Bl. 43 u. 70 d.A.):
„Die Tarifvertragsparteien waren sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 darüber einig:
- dass mit Zuschuss nach Ziff II „Gesamtruhegeld” des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT, ausschließlich der Zuschuss nach Ziff. 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne Leistungen anderer Träger gemäß Ziff. 11 der Anlagen 6a und 6b zum TKT) gemeint war,
- dass mit dem Passus „ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung” ausschließlich die Nichtanrechnung der aktuellen Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Laufzeit des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT gemeint war.”
Außerdem vereinbarten die Tarifvertragsparteien am 28.2....