Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 3 AZR 554/04)

LAG Hamburg (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 1 Sa 23/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert beträgt EUR 376,07.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin monatliches Altersruhegeld und Weihnachtsgeld für 2002 und 2003 zusteht.

Die 1922 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 21.4.1953 bis zum 31.10.1982 beschäftigt; seit dem 1.11.1982 bezieht sie Versorgungsbezüge (Ruhegehalt). Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung der zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossene Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die betriebliche Altersversorgung ist in der Anlage 6a zum TKT, dem bei der Beklagten als Firmentarifvertrag bestehenden Manteltarifvertrag geregelt. Die hier einschlägigen Regelungen lauten wie folgt:

„Nr. 8

Zuschuss an Angestellte

Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

Nr. 9

Höhe des Gesamtruhegeldes

Das Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit (Nr. 6 Ziffer 4) 35 v.H. der ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht sich

vom 6. bis 10. Beschäftigungsjahr

um je 3,0 v.H.,

vom 11. bis 20. Beschäftigungsjahr

um je 1,5 v.H.,

vom 21. bis 25. Beschäftigungsjahr

um je 1,0 v.H.

und für die folgenden Beschäftigungsjahre um je 0,5 v.H.

bis höchstens 75 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts.

Für die Berechnung der Beschäftigungsjahre sind die Zeiten nach Nr. 6 nach Jahren und Tagen zusammen zu zählen; ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als vollendetes Beschäftigungsjahr.

Nr. 10

Ruhegeldfähiges Gehalt

Das Gesamtruhegehalt wird vom Bruttogehalt (Anlage 2 TKT) und der Stellenzulage (§ 10 TKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); wenn es für den Angestellten günstiger ist, wird jedoch der Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre zugrundegelegt. …

Nr. 11

Anzurechnende Bezüge

1. Auf das Gesamtruhegehalt werden angerechnet

a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe…

c) die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in monatlichen Beträgen, wenn die Versicherungsrente der VBL in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde,…

3. Ändern sich die nach Ziffer 1 anzurechnenden Bezüge, wird der Zuschuss der Kasse (Nr.8) neu festgesetzt.

Nr. 14

Anpassung des Gesamtruhegeldes

Ändern sich die Gehaltsbezüge der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10 und Nr. 12) entsprechend.”

Die bisherigen Versorgungsbezüge bis September 2002 beliefen sich auf EUR 3.172,88. Ab Oktober 2002 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Erhöhung von EUR 63,32 brutto.

Im Oktober 2002 haben die Tarifvertragsparteien rückwirkend zum 1.10.2002 den Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 zum TKT abgeschlossen (im weiteren: Änderungs-TV Oktober 2002). In Ziff. I. ist eine Tariferhöhung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen mit Wirkung vom 1.10.2002 um 2,9 % und mit Wirkung vom 1.5.2003 um weitere 0,6 % bestimmt (vgl. Anlage K3, 26 Bl. d.A.), unter Ziff. II ist die folgende weitere Regelung vereinbart:

„II. Gesamtruhegeld

Der Zuschuss nach Anlage 6a und 6b zum TKT, ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird abweichend von Nr. 14 der Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht”.

Sodann vereinbarten die Tarifvertragsparteien am 28.2.2003 folgende Protokollnotiz zum Änderungs-TV Oktober 2002:

„Die Tarifvertragsparteien waren sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 darüber einig:

  1. dass mit Zuschuss nach Ziff II „Gesamtruhegeld” des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT, ausschließlich der Zuschuss nach Ziff. 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne Leistungen anderer Träger gemäß Ziff 11 der Anlagen 6a und 6b zum TKT) gemeint war,
  2. dass mit dem Passus „ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung” ausschließlich die Nichtanrechnung der aktuellen Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Laufzeit des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT gemeint war.”

Außerdem vereinbarten die Tarifvertragsparteien am 28.2.2003 folgende Abänderung des Änderungs-TV Oktober 2002:

„Die Ziff. II Gesamtruhegeld wird wie folgt geändert:

Der Zuschuss nach Ziff. 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne Leistungen anderer Träger gemäß Ziff. 11 der Anlagen 6a und 6b zum TKT) wird ohne Anrechnung der aktuellen Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Laufzeit des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT abweichend von Nr. 14 der Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zu...

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