Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuß zum Kurzarbeitergeld - Gleichbehandlung

 

Orientierungssatz

1. Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld für Arbeiter, weil § 5 Nr 5 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Metallindustrie Hamburgs und Umgebung vom 18.05.1990 in verfassungswidriger Weise diese anders als die Angestellten von der begünstigenden Zuschußreglung ausnimmt. Darin liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 316/95.

 

Normenkette

TVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.04.1996; Aktenzeichen 3 AZR 316/95 (A))

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (T)

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