Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die 1952 geborene Klägerin stellte der Beklagten seit dem 1. August 1988 ihre Arbeitskraft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung. Sie wurde zuletzt als Abteilungsleiterin Tonträger beschäftigt. Der Vertrag ist mit der Filiale Bergedorf geschlossen worden. Die Beklagte zahlte ihr Arbeitsvergütung in Höhe von DM 6.000,00 brutto monatlich.
Im Arbeitsvertrag vom 30.9.1993 (Anlage K 1, Blatt 5 der Akte) heißt es unter § 1:
„5. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechend auch in anderen Abteilungen tätig zu werden.”
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Endes eines Kalendervierteljahres.
Es gehört zu den Aufgaben der Klägerin, Tonträger aus dem Lager in den Verkaufsraum zu bringen und sie dort zu verkaufen.
Zwischen den Parteien entstanden Konflikte, weil die Klägerin sich weigerte, CD's der Böhsen Onkelz zu verkaufen. Bei den Böhsen Onkelz handelt es sich um eine Musikergruppe, in die bis in die 90er Jahre hinein rassistische und neonazistische Musik verbreitete. Die Beklagte hat in dieser Phase während eines Zeitraumes von ca. 7 Jahren keine CD's der Böhsen Onkelz verkauft. Zwei bis drei Jahre lang durften die Abteilungsleiter der Filialen selbst darüber entscheiden, ob sie Tonträger der Böhsen Onkelz zum Verkauf präsentieren oder nicht.
Die Böhsen Onkelz distanzierten sich in der Folgezeit von ihren früheren politischen Positionen. Ihre Musik ist nicht mehr als neofaschistisch zu bezeichnen.
Am 23. September 1998 teilte die Beklagte mit, dass die Gruppe die Nummer eins in den deutschen Charts sei und viele Kunden nach der neuen CD fragen würden. Die Geschäftsleitung hätte nach dem Wechsel der Böhsen Onkelz zu „Virgin” beschlossen, dass die neuen CD's der Böhsen Onkelz zum Pflichtsortiment jeder Filiale gehörten (Anlage K 6, Blatt 69 der Akte). Andere große Geschäfte (wie etwa WOM) blieben auch nach dem Wechsel zu „Virgin” im Hinblick auf die Symbolkraft des alten Namens der Gruppe in der rechten Szene bei ihrer Haltung, keine Tonträger der Böhsen Onkelz zu verkaufen, da man aus den Sünden der Vergangenheit nicht Profit schlagen solle. Von den Böhsen Onkelz erschienen 1999 die CD „Maxi”, 2000 die CD „Album”, 2001 die CD „Best of”.
Die Klägerin weigerte sich, CD's der Böhsen Onkelz zu verkaufen. Sie hielt (und hält) die Distanzierung der Gruppe von ihrer neofaschistischen Gesinnung für unglaubwürdig. Sie macht geltend, dass die Gruppe für die rechtsradikale Szene weiterhin symbolisch sei.
Am 4. Februar 2000 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung (Anlage B 3, Blatt 53 d.A.. In dieser Abmahnung beanstandet die Beklagte, dass die Klägerin die letzte CD der Böhsen Onkelz vorsätzlich nicht im Verkauf präsentierte.
Die Beklagte bot ihr an, bei einer Frage eines Kunden nach einer CD der Böhsen Onkelz den Kunden an einen Kollegen zu verweisen. Die Klägerin lehnte dies ab.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 und vom 7. Juni 2000 bekräftigte die Klägerin (Anlage Bl. 7 und 8, Blatt 70 und Blatt 71 der Akte), dass sie CD's der Böhsen Onkelz nicht verkaufen werde und „jeden Umgang” mit dieser Gruppe „total ablehne”. Sie führte aus, dass sie es mit ihrem Gewissen auch nicht vereinbaren könne, einen Kunden an einen Kollegen zu verweisen. Diese wäre eine Hilfestellung, die einem Eigenverkauf gleichstünde.
Die Klägerin teilte dem Leiter der Filiale Hamburg-Bergedorf, Herrn Müller-Emden, am 19.3.2001 mit, dass sie die CD's der Böhsen Onkelz „Best of” aus dem CD Chart-präsenter entfernt und in das Tonträgerlager gebracht habe.
Die Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2001 um 14:00 eine weitere Abmahnung (Anlage B 4, Blatt 54 der Akte). Die Beklagte forderte die Klägerin auf, diese CD's bis 15:00 verkaufsfördernd in dem Chart-präsenter zu präsentieren. Die Klägerin kam dem nicht nach. Die Beklagte stellte die Klägerin von der Erbringung der Arbeitsleistung frei.
Mit Schreiben vom 29. März 2001 kündigte die Beklagte außerordentlich zum 31.3.2001. Vorsorglich kündigte sie gleichzeitig fristgerecht zum nächst zulässigen Termin (Anlage K 3, Blatt 24 der Akte).
Mit ihrer am 4. April 2001 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der ihr am 31. März 2001 zugegangenen Kündigung geltend. Sie betont, seit 13 Jahren unbeanstandet und erfolgreich gearbeitet haben. Sie habe eine Gewissensentscheidung getroffen, den Verkauf von CD's der Böhsen Onkelz in jeglichem Umfang abzulehnen und nicht bereit zu sein, Kunden auch nur an Kollegen zu verweisen. Von ihr hätte nicht erwartet werden können und nicht erwarteten werden dürfen, dass sie sich anderweitig entscheiden und verhalten würde.
Das Vorgehen der Beklagten sei unverhältnismäßig, wenn man sich vergegenwärtige, dass es um einen Reinerlös von ca. 40,00 DM für 154 verkaufte CD's der Böhsen Onkelz im Jahr 2000 in der Filiale Bergdorf gehe.
Sie verweist darauf, dass sie sich selbst nach dem Bes...