Leitsatz (redaktionell)

Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluß an den Grundwehrdienst die Arbeit bei seinem Arbeitgeber wieder auf, so darf ihm wegen der durch den Wehrdienst veranlaßten Abwesenheit weder in beruflicher noch betrieblicher Hinsicht ein Nachteil entstehen (ArbPlSchG § 6). Von seiner Rückkehr in den Betrieb an hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden, wie er behandelt worden wäre, wenn die Betriebstätigkeit nicht unterbrochen worden wäre.

 

Normenkette

ArbPlSchG § 6 Fassung: 1957-03-20

 

Fundstellen

Haufe-Index 446319

BB 1967, 164 (LT1)

BetrAV 1967, 50 (LT1)

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