Leitsatz (redaktionell)
Die Wehrdienstzeiten können auf die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem ursprünglichen Betrieb angerechnet werden, wenn die Weiterbeschäftigung beim alten Arbeitgeber nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft unmöglich war.
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Normenkette
ArbRÄndV § 2
Fundstellen
Haufe-Index 446327 |
BB 1967, 288 (LT1) |
BetrAV 1967, 71 (LT1) |
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