Leitsatz (redaktionell)

Die Wehrdienstzeiten können auf die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem ursprünglichen Betrieb angerechnet werden, wenn die Weiterbeschäftigung beim alten Arbeitgeber nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft unmöglich war.

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Normenkette

ArbRÄndV § 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 446327

BB 1967, 288 (LT1)

BetrAV 1967, 71 (LT1)

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