Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall sachenrechtlicher Ansprüche?

 

Leitsatz (redaktionell)

Sachenrechtliche Ansprüche werden von tariflichen Verfallklauseln nicht erfaßt.

 

Orientierungssatz

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 861 Abs 2 BGB trägt der Beklagte (vergleiche RG vom 29.11.1906, Rep VI 141/06).

2. Berufung eingelegt beim LArbG Hamburg, 5 Sa 90/94.

 

Normenkette

BGB § 861 Abs. 1-2

 

Fundstellen

AiB 1995, 204 (LT1)

ZTR 1995, 36-37 (LT1)

ArbuR 1995, 33 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

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