Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugang zur Pensionskasse
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 11.980,44 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nunmehr noch um die Form der Durchführung der Gleichstellung des Klägers nach Verletzung des arbeitsrechtlichen. Gleichbehandlungsgrundsatzes betreffend die Zugehörigkeit des Klägers zur Pensionskasse der Beklagten.
Der am 17. Februar 1938 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. April 1969 zuletzt als Landesdirektor beschäftigt. Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 war der Kläger mit Sonderaufgaben betraut und hat am 1. Januar 2001 seinen Vorruhestand begonnen, der bis zum 28. Februar 2003 andauern wird.
Seit 1958 hatte die Beklagte unter Einschaltung einer Pensionskasse den Mitgliedern des Innendienstes (unter Anrechnung damaliger Vergütungserhöhungsbestandteile) die Möglichkeit eröffnet, ohne eigene Beiträge nach einem Jahr der Beschäftigung Mitglied der Pensionskasse zu werden.
Außendienstmitarbeiter hatten die Möglichkeit, Mitglied der Pensionskasse zu werden, wenn sie – je nach Eintrittsalter gestaffelt – 7–10 % des Gehaltes als Beitrag zahlten. Der Kläger war vom 1. April 1970 bis 1975 Mitglied der Pensionskasse und hatte sich die bis dahin geleisteten Beiträge zurückerstatten lassen. Danach hat der Kläger wegen finanzieller Härte keinen Antrag auf Aufnahme in die Pensionskasse mehr gestellt.
Im Arbeitsvertrag vom 10. Januar 1984 hatten die Parteien unter § 5 Ziff, 5 vereinbart:
„Soweit der Direktor der Landesdirektion nicht Mitglied der Pensionskasse für die Angestellten des BHW ist und/oder als Mitglied des akquisitorischen Außendienstes freiwillig seinen Austritt aus der Kasse erklärt hat, verzichtet er ausdrücklich auf Aufnahme in die Kasse.”
Unter dem 1. Januar 1985 hat der Betriebsrat der Beklagten mit der Beklagten eine Betriebsvereinbarung „Versorgungsordnung für Mitarbeiter des hauptberuflichen akquisitorischen Außendienstes der Bausparkasse (HAAD)” vereinbart. Hierfür erhielt der Kläger am 1. Januar 1985 eine unmittelbare Versorungszusage.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1997 (3 AZR 355/96), die den Außendienstmitarbeiter der Beklagten Molitor betraf, festgestellt, dass die Beklagte eine Versorgungsleistung verschaffen muss, wie sie dem Außendienstmitarbeiter zustünde, wenn er ab dem 1. März 1965 (ein Jahr nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses) ununterbrochen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der Beklagten gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung hat die Beklagte für den Kläger unter dem 9. Februar 2001 eine vorläufige Berechnung des Ruhegehaltes für Mitarbeiter des hauptberuflichen akquisitorischen Außendienstes der BHW Bausparkasse gemäß der Versorgungsordnung und gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif A (AVB Tarif A) durchgeführt. Insoweit wird auf Bl. 13 ff. d.A. Bezug genommen. Für den Zeitraum 1. April 1970 bis 31. Dezember 1984 wird dem Kläger danach eine beitragsfreie Versorgungsleistung gewährt. Die Leistungen nach der Versorgungsordnung entsprachen nach Art und Höhe denen der Pensionskasse der Beklagten.
Der Kläger hält diesen Durchführungsweg der Beklagten für nicht vereinbar mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und für einen weiteren Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Kläger meint:
Er könne mit guten Gründen eine Aufnahme in die Pensionskasse verlangen, zumal diese von der Beklagten beherrscht werde. Eine Aufnahme in die Pensionskasse der Beklagten zum 1. April 1970 sei auch möglich. Einem anderen Versorgungszugang stünden vor allem steuerliche Aspekte entgegen, weil Leistungen aus der Versorgungsordnung HAAD bis auf einen Freibetrag der Lohnsteuer unterliegen, während bei Leistungen der Pensionskasse nur der Ertragsteil der Lohnsteuer unterfalle. Danach entstehe ihm ein Schaden von monatlich 665,58 EUR.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagten bei der Wahl des zu verschaffenden Durchführungsweges keine Wahlmöglichkeit zusteht, sondern der Kläger als Mitglied in der Pensionskasse der Beklagten aufzunehmen ist und die Beklagte ggf. offenstehende Beiträge nachzuentrichten hat,
hilfsweise,
festzustellen, dass im Fall der Wahlfreiheit des Durchführungsweges die Beklagte verpflichtet ist, eine sich hieraus ergebende nachteilige Besteuerung der Versorgungsleistung auszugleichen und die dem Kläger anfallenden Kosten für die Feststellung und die Bewertung der steuerlichen Nachteile aufrund der Ungleichbehandlung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint:
Der Kläger könne sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, da Arbeits- und Altersversorgung aufgrund indivi...