Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz. Aufnahme in ein bestimmtes Versorgungswerk
Leitsatz (amtlich)
Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufnahme in ein bestimmtes Versorgungswerk nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Versorgungswerk errichtet hat und grundsätzlich alle Arbeitnehmer diesem Versorgungswerk unterfallen. Gibt es jedoch einen derartigen einheitlichen vorgesehenen Durchführungsweg für eine betriebliche Altersversorgung nicht, ist es dem Arbeitgeber freigestellt, auf welche Weise er dem Arbeitnehmer die aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geschuldete Versorgungsleistung verschafft.
Normenkette
GG Art. 3; ZPO § 256
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 26.04.2002 – 3 Ca 24/02 B – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Durchführungsweg bei der Zahlung der betrieblichen Altersversorgung.
Der 1938 geborene Kläger war seit dem 01.04.1969 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt. Ab Januar 1984 war er als Direktor der Landesdirektion Mitte mit Sitz in Frankfurt tätig. In der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2000 übernahm er Sonderaufgaben. In der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 28.02.2003 befand er sich im Vorruhestand.
Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern seit 1958 eine betriebliche Altersversorgung, und zwar durch eine von ihr gegründete Pensionskasse. Innendienstmitarbeiter hatten nach der geltenden Satzung drei Prozent ihres Gehaltes als Beitrag zu entrichten. Für Mitarbeiter im Außendienst galt ein nach Eintrittsalter gestaffelter Beitragssatz zwischen sieben und zehn Prozent. Mitarbeiter im Innendienst zahlten tatsächlich keine Beiträge. Diese übernahm vielmehr die Beklagte, die die Beiträge auch pauschal versteuerte.
Seit dem 01.04.1970 war der Kläger Mitglied der Pensionskasse, aus der er im Jahre 1975 austrat. Die Beklagte erstattete ihm die eingezahlten Beiträge zurück.
Nach Maßgabe einer am 01.01.1985 in Kraft getretenen „Versorgungsordnung für Mitarbeiter des hauptberuflichen akquisitorischen Außendienstes der” erteilte die Beklagte Außendienstmitarbeitern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nunmehr eine Versorgungszusage, die nach Art und Umfang deckungsgleich mit den Leistungen nach der Satzung der Pensionskasse war. Der Kläger erhielt in diesem Zusammenhang per 01.01.1985 eine unmittelbare Versorgungszusage.
Nachdem (zumindest) ein Außendienstmitarbeiter sich gegen die unterschiedliche Behandlung von Außen- und Innendienstmitarbeiter gerichtlich zur Wehr setzte und obsiegte (die Beklagte wurde in dem Verfahren durch das Bundesarbeitsgericht am 9.12.1997 verurteilt, dem dortigen Kläge eine Versorgungsleistung zu verschaffen, wie sie ihm zustünde, wie wenn er ab 01.03.1965 ununterbrochen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der Beklagten gewesen wäre), erstellte die Beklagte für den Kläger unter dem 09.02.2002 eine Berechnung des Ruhegehaltes, wegen deren genauen Inhalts auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (Bl. 13 bis 15 d.A.) Bezug genommen wird.
Am 10.11.1998 hatten die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag vereinbart, der in § 3 wegen der Altersversorgung u.a. folgende Regelung enthält:
Die Altersversorgung für Herrn S. wird in der bisherigen Form fortgeführt, das heißt, die Zusage einer lebenslänglichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung nach der Versorgungsordnung für Mitarbeiter des hauptberuflichen akquisitorischen Außendienstes in der jeweils gültigen Fassung bleibt bestehen”.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagten stehe aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht etwa der Durchführungsweg für die zu gewährende Altersversorgung offen. Vielmehr habe er einen Anspruch auf Aufnahme in die Pensionskasse. Daher sei ihm spätestens zum 01.07.1975 die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu gewähren und eine entsprechende Versorgungszusage zu erteilen. Einem anderweitigen Versorgungszugang stünden außerdem steuerliche Aspekte entgegen. Die Leistungen aus der Versorgungsordnung unterlägen – bis auf einen Versorgungsfreibetrag – der Lohnsteuer, während bei Leistungen der Pensionskasse lediglich der Ertragsanteil der Lohnsteuer unterliege.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagten bei der Wahl des zu verschaffenden Durchführungsweges keine Wahlmöglichkeit zusteht, sondern der Kläger als Mitglied in der Pensionskasse der Beklagten aufzunehmen ist
und
die Beklagte ggf. offenstehende Beiträge nachzuentrichten hat,
hilfsweise
festzustellen, dass im Fall der Wahlfreiheit des Durchführungsweges die Beklagte verpflichtet ist, eine sich hieraus ergebende nachteilige Besteuerung der Versorgungsleistung auszugleichen und die dem Kläger anfallenden Kosten f...