Entscheidungsstichwort (Thema)
Eventuell
Leitsatz (amtlich)
Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufnahme in ein bestimmtes Versorgungswerk nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Versorgungswerk errichtet hat und grundsätzlich alle Arbeitnehmer diesem Versorgungswerk unterfallen. Gibt es jedoch einen derartigen einheitlichen vorgesehenen Durchführungsweg für eine betriebliche Altersversorgung nicht, ist es dem Arbeitgeber freigestellt, auf welche Weise er dem Arbeitnehmer die aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geschuldete Versorgungsleistung verschafft.
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Nienburg (Urteil vom 01.08.2001; Aktenzeichen 1 Ca 248/01 B) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 01.08.2001 – 1 Ca 248/01 B – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Durchführungsweg bei der Zahlung der betrieblichen Altersversorgung sowie die Modalitäten bei der Ermittlung der zukünftigen Versorgungsbezüge.
Der 1942 geborene Kläger ist seit dem 1. Juli 1974 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1985 ist er Direktor der Gebietsdirektion
Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern seit 1958 eine betriebliche Altersversorgung, und zwar durch eine von ihr gegründete Pensionskasse. Innendienstmitarbeiter hatten nach der geltenden Satzung 3 Prozent ihres Gehaltes als Beitrag zu entrichten. Für Mitarbeiter im Außendienst galt ein nach Eintrittsalter gestaffelter Beitragssatz zwischen 7 und 10 Prozent. Mitarbeiter im Innendienst zahlten tatsächlich keine Beiträge. Diese übernahm vielmehr die Beklagte, die die Beiträge auch pauschal versteuerte.
Nach Maßgabe einer am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen „Versorgungsordnung für Mitarbeiter des hauptberuflichen akquisitorischen Außendienstes der '” erteilte die Beklagte Außendienstmitarbeitern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nunmehr eine Versorgungszusage, die nach Art und Umfang deckungsgleich mit den Leistungen nach der Satzung der Pensionskasse war. Der Kläger erhielt in diesem Zusammenhang per 1. Januar 1985 eine unmittelbare Versorgungszusage.
Nachdem (zumindest) ein Außendienstmitarbeiter sich gegen die unterschiedliche Behandlung von Außen- und Innendienstmitarbeiter gerichtlich zu Wehr setzte und obsiegte (die Beklagte wurde in dem Verfahren durch das Bundesarbeitsgericht am 9. Dezember 1997 verurteilt, dem dortigen Kläger eine Versorgungsleistung zu verschaffen, wie sie ihm zustünde, wie wenn er ab 1. März 1965 ununterbrochen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der Beklagten gewesen wäre), erstellte die Beklagte für den Kläger mit Schriftsatz vom 31. März 2000 eine Neuberechnung seiner Versorgungsleistung, wegen deren genauen Inhalts auf der mit Schriftsatz der. Beklagten vom 20. März 2001 überreichte Kopie (Bl. 75/76 d. A.) Bezug genommen wird.
Im Jahre 1998 hatten die Parteien zudem einen neuen Anstellungsvertrag vereinbart, der in § 17 eine zusätzliche Altersversorgung regelt. Wegen des genauen Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juli 2001 überreichte Kopie (B1. 246 bis 251 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagten stehe aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht etwa der Durchführungsweg für die zu gewährende Altersversorgung offen. Vielmehr habe er einen Anspruch auf Aufnahme in die Pensionskasse. Daher sei ihm spätestens zum 1. Juli 1975 die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu gewähren und eine entsprechende Versorgungszusage zu erteilen. Einem anderweitigen Versorgungszugang stünden außerdem steuerliche Aspekte entgegen. Die Leistungen aus der Versorgungsordnung unterlägen – bis auf einen Versorgungsfreibetrag – der Lohnsteuer, während bei Leistungen der Pensionskasse lediglich der Ertragsanteil der Lohnsteuer unterliege. Hierdurch komme es im Regelfall zu einem Nachteil im Rahmen der Berechnung der Einkommenssteuer. Jedenfalls diesen Nachteil müsse die Beklagte ausgleichen. Die ihm zukünftig auszuzahlende Pension sei darüber hinaus auf Basis der letzten tariflichen Vergütung zuzüglich der variablen Bestandteile zu berechnen. Auch das ergebe sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Ansonsten erhielten Außendienstmitarbeiter im Vergleich zu Innendienstmitarbeitern keine angemessene Altersversorgung, da bei ihnen dann ein geringerer Prozentsatz des regelmäßig erzielten Entgelts zu berücksichtigen sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte bei der Wahl des Durchführungsweges keine Wahlmöglichkeit zusteht, sondern der Kläger als Mitglied in die Pensionskasse der Beklagten aufzunehmen ist und die Beklagte die Beiträge nachzuentrichten hat,
hilfsweise
festzustellen, dass im Falle der Wahlfreiheit des Durchführungsweges die Beklagte verpflichtet...