Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Ausbildungskosten
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 49.770,86 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte begann am 1.02.2001 bei der Klägerin die Aus- oder Weiterbildung zum Prüfingenieur. Nach dem erfolgreichen Abschluss im November 2001 wurde er von der Klägerin weiterbeschäftigt. Er kündigte dann mit Schreiben vom 27.12.2001 zum 30.06.2002.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.01.2001 hatten die Parteien u.a. vereinbart:
„§ 1
Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem Tag der durch die Landesaufsichtsbehörde mitgeteilten Prüffreigabe.
2. Der Arbeitsvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass der Arbeitnehmer die Prüfung zum Prüfingenieur vor der zuständigen Prüfungskommission besteht und die zuständige Aufsichtsbehörde dem Einsatz als Prüfingenieur zustimmt. …
§ 16
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
…
2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungszeit von sechs Monaten jeweils zum Quartalsende gekündigt werden.
…
6. Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder aus Gründen beendet, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, so sind die Aus- und Weiterbildungskosten – soweit sie die Arbeitgeberin getragen hat – der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden nach folgender Staffelung von dem Arbeitnehmer zu erstatten:
Je verbleibenden Kalendermonat 1/60 der Ausbildungskosten.
Die Erstattungspflicht gilt insbesondere für von der Arbeitgeberin übernommene Ausbildungskosten sowie Fortbildungskosten zum Erwerb der Prüferberechtigung. Als Ausbildungskosten gelten insbesondere:
- Seminargebühren,
- betriebliche Ausbildungsvergütungen inkl. Lohnnebenkosten,
- interne Aufwendungen der Arbeitgeberin (Abs. 7),
- Unterbringungskosten,
- Fahrtkosten zu den Seminaren,
- Kosten für Seminarunterlagen und sonstige Unterlagen,
- Nachschulungskosten.
…
7. Der Anspruch auf Rückzahlung der internen Aufwendungen der Arbeitgeberin orientiert sich an dem praktischen Ausbildungsplan, welcher in der Vollausbildung für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 29, 47 a und 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StVZO insgesamt 90 Tage vorschreibt. Die Aufwendungen für die ganztägige Betreuung des Arbeitnehmers sowie die Kosten für die Benutzung von Geräten und Materialien werden nach Aufforderung im Rahmen eines Rechtsgutachtens ermittelt. Die Kosten für dieses Rechtsgutachten trägt jeweils die Partei, die ein begründetes Interesse an der Festsetzung der internen Aufwendungen hat.
8. Die Ausbildungskosten werden bis zum Ablegen der ersten Prüfung mit insgesamt steuernetto 95.000,00 DM festgelegt.
…
§ 21
Verfallfristen
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 2 Monaten einzuklagen.”
In einem Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag, ebenfalls vom 22.01.2001, war festgelegt, dass der Beklagte von der Klägerin während der Ausbildungszeit eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 3.500,00 DM brutto monatlich und ab Inkrafttreten des Arbeitsvertrages eine Vergütung in Höhe von 6.000,00 DM brutto monatlich und ggf. zusätzlich eine Prämie bekomme.
Am 15.05.2002 schrieb die Klägerin an den Beklagten unter Hinweis auf § 16 Abs. 6 und 8 des Arbeitsvertrages, sie habe die ihr entstandenen Ausbildungskosten wie folgt ermittelt:
Lehrgangsgebühren |
16.500,00 DM |
Übernachtungs- u. Fahrtkosten |
4.790,00 DM |
Ausbildungsbeihilfef. 10 Monate a. 3.500,00 DM |
35.000,00 DM |
Fachliteratur |
100,47 DM |
Büromaterial |
610,00 DM |
Aufwand d. Betriebes für die praktische Ausbildung und Arbeitsplatzkosten |
38.500,00 DM |
|
95.500,47 DM |
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gerundet |
95.000,00 DM |
16 % |
Mehrwertsteuer |
15.200,00 DM |
|
Gesamtbetrag |
110.200,00 DM |
|
= |
56.344,37 EUR |
Die Rückzahlung der Ausbildungskosten werde fällig mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb zum 30.06.2002. Darüber werde er eine gesonderte Nachricht erhalten. Mit Schreiben vom 14.06.2002 erklärte dann die Klägerin dem Beklagten, die Rückzahlung der im Schreiben vom 15.05.2002 genannten Ausbildungskosten werden in Höhe von 53/60 von 56.344,37 EUR = 49.770,86 EUR (incl. Mehrwertsteuer) am 30.06.2002 fällig; sie bitte um Zahlung bis zum 1.07.2002. Der Beklagte ließ durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten darauf mit Schreiben vom 27.06.2002 antworten, dass eine Zahlung nicht erfolgen werde.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wollte dann am 18.07.2002 einen Mahnbescheid wegen der Forderung der Klägerin bei dem Arbeitsgericht Hameln beantragen. Das ausgefüllte Mahnbescheids-Antrags-Formular gelangte aber nicht zum Arbeitsgericht, sondern zum Beklagten. Auf Nachfrage am 20.09.2002 erfuhr der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vom Arbeitsgericht, dass dort kein Mahnbescheids-Antrag eingegange...