Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.10.2003, zugegangen am 13.10.2003, nicht aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu ¾ der Beklagte, zu ¼ der Kläger.
4. Der Streitwert wird auf 9.600,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung.
Der 54jährige, verheiratete Kläger ist seit dem 01.07.1995 für den Beklagten als Arbeitserzieher zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt etwa 3.200,00 EUR beschäftigt.
Am 02.10.2003 erschien gegen 07:08 Uhr der Kollege H. des Klägers zum Dienst und benutzte das von dem Beklagten betriebene Zeiterfassungssystem, um die Aufnahme der Arbeit einzustempeln. Gleichzeitig stempelte er die Zeiterfassungskarte des Klägers ein. Die Einstempelungen beobachtete der Leiter der Organisationseinheit, K.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den durch den Zeugen K. unter dem 02.10.2003 erstellten Vermerk (Blatt 22 d.A.) verwiesen.
Am 02.10.2003 erfolgte eine dienstliche Anhörung des Klägers, an der Mitarbeiter der Personalabteilung, des Pflegedienstes, der Betriebsleitung und des ärztlichen Dienstes teilnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der dienstlichen Anhörung (Blatt 23, 24 d.A.) verwiesen.
Unter dem 07.10.2003 hörte der Beklagte den bei ihm bestehenden Personalrat an, der am 13.10.2003 der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses des Klägers seine Zustimmung erteilte Insoweit wird verwiesen auf Blatt 27, 28 d.A.
Mit Schreiben vom 06.10.2003, zugegangen am 13.10.2003, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zu dem Kläger außerordentlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Kündigungsschreibens (Blatt 3, 4 d.A.) verwiesen.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die elektronische Zeiterfassung bei dem Beklagten dazu dient, die Arbeitszeit der Mitarbeiter festzuhalten. Die Angestellten werden nicht nach geleisteten Stunden, sondern durch Zahlung eines monatlichen Gehalts vergütet. Plus- oder Minusstunden fließen in das Arbeitszeitkonto ein; Plusstunden können in der Folgezeit abgebaut werden, Minusstunden werden durch Mehrarbeit ausgeglichen.
Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats an der streitgegenständlichen Kündigung. Er meint des Weiteren, ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung sei nicht gegeben. Es treffe zwar zu, dass der Kollege H. am 02.10.2003 für ihn mit abgestempelt habe. Er habe sich jedoch zu dem Zeitpunkt bereits auf dem Betriebsgelände befunden und sei im Begriff gewesen, zur Vorbereitung eines Therapiegesprächs Brötchen einzukaufen. Dies sei üblich und gehöre zu seinen Dienstaufgaben, das Geschäft befinde sich unmittelbar gegenüber der Klinik. Auf dem Weg dorthin habe er seinen Kollegen H. per Mobiltelefon angerufen und ihn gebeten, seine Zeiterfassungskarte mit abzustempeln, damit er – der Kläger – ohne Umweg über die Stempeluhr sofort zu seinem Arbeitsplatz habe gelangen können. Weder habe er eine Täuschungsabsicht gehabt noch eine Urkundenfälschung begangen. Eine Verpflichtung, die Stempelkarte eigenhändig abzustempeln, sei ihm zu keiner Zeit bekannt gegeben worden. In einem vergleichbaren Fall einer Mitarbeiterin des Beklagten habe vor etwa einem Jahr der Missbrauch der Stempeluhr lediglich die Konsequenz einer Abmahnung gehabt. Hierdurch habe der Beklagte selbst zu erkennen gegeben, dass er der Aufzeichnung durch die Stempeluhr keine maßgebliche Bedeutung beimesse.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 06.10.2003, zugegangen am 13.10.2003, nicht aufgelöst worden ist und dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Kläger habe dadurch, dass er den Kollegen H. für ihn habe mit abstempeln lassen, gegen grundlegende Arbeitspflichten verstoßen und das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber nachhaltig gestört. Der Pflichtverstoß erfülle den Tatbestand der Urkundenfälschung. Aufgrund der gesamten Umstände wie auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Klägers in der dienstlichen Anhörung bestehe an der Täuschungsabsicht des Klägers kein Zweifel. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass der Kläger im Zusammenwirken mit seinem Kollegen H. auch in der Vergangenheit bereits Lohnbetrug begangen habe, da auffällig oft von beiden Arbeitnehmern zur gleichen Zeit ein- bzw. ausgestempelt worden sei, obwohl die Wohnorte beider Mitarbeiter nicht identisch seien.
Die Darstellung des Klägers, er habe sich am 02.10.2003 bereits an der Arbeitsst...