Tenor
Die Klage wird nachträglich zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden pro Woche oder 45 Stunden pro Monat beschäftigt, seit dem 01. Juli 1974 als Elektroinstallateur beschäftigt. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnete das Amtsgericht Hanau mit Beschluß vom 07. September 1995 den Konkurs und bestellte den Beklagten zum Konkursverwalter. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund einer geplanten Betriebsstillegung mit Schreiben vom 11. September 1995 zum 30. April 1996. Nachdem ihm das Kündigungsschreiben am Montag, dem 11. September 1995 ausgehändigt wurde, suchte der Kläger am 20. September 1995 seinen Prozeßbevollmächtigten auf und beauftragte diesen mit der Erhebung der vorliegenden Klage. Dieser verfaßte sodann die auf den 21. September 1995 datierte Klageschrift. Diese trägt folgende Gerichtsbezeichnung:
„Amtsgericht Sandeldamm 63450 Hanau”.
Mit eidesstattlicher Versicherung vom 07. Dezember 1995 machte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers glaubhaft, daß die Bezeichnung „Amtsgericht” auf einem Schreibfehler der Kanzlei beruhe und daß ihm dieser vor der Absendung der Klage nicht aufgefallen sei, da er lediglich den Klageantrag und die Begründung genau durchgelesen habe. Die Klage ging am Montag, dem 25. September 1995 bei den Justizbehörden Hanau ein. Bei den Justizbehörden wurde handschriftlich der Vermerk „Irrläufer” angebracht und die Anschrift „Amtsgericht” in „Arbeitsgericht” berichtigt. Beim erkennenden Gericht ging die Klage am Mittwoch, dem 04. Oktober 1995 ein. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem mit Beschluß vom 04. Oktober 1995 bestimmten Gütetermin am 05. Dezember 1995 auf die mögliche Überschreitung der Frist von § 4 S. 1 KSchG hingewiesen wurde, beantragte der Kläger am 08. Dezember 1995 die nachträgliche Zulassung der Klage. Zugleich machte er mit eidesstattlicher Versicherung vom 06. Dezember 1995 glaubhaft, daß ihm am 23. September 1995 von seinem Prozeßbevollmächtigten eine Abschrift der Klage zugesandt worden sei und daß ihm die Frist von § 4 S. 1 KSchG nicht bekannt gewesen sei. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers machte darüber hinaus mit eidesstattlicher Versicherung vom 07. Dezember 1995 glaubhaft, daß ihm die Einreichung der Klage beim Amtsgericht Hanau erst am 05. Dezember 1995 bekannt geworden sei.
Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei nachträglich zuzulassen. Der Beklagte hält den Antrag auf nachträgliche Zulassung aufgrund eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für unbegründet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer hat über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der vorliegenden Klage zu entscheiden. Ein solcher Antrag gem. § 5 KSchG ist stets als Hilfsantrag anzusehen, der für den Fall gestellt wird, daß das Kündigungsschutzgesetz auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis gem. der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG anwendbar ist und die Klagefrist von § 4 S. 1 KSchG versäumt wurde (BAG, Urteil vom 28. April 1983, AP Nr. 4 zu § 5 KSchG 1969; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Auflage, § 5 Rd.Nr. 31). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG unstreitig gegeben sind und der Kläger die dreiwöchige Klagefrist nicht gewahrt hat. Die Frist begann nach der Übergabe des Kündigungsschreibens am Montag, dem 11. September 1995 gem. § 187 Abs. 1 BGB am folgenden Dienstag und endete am Montag, den 02. Oktober 1995, § 188 Abs. 2 erster Alternative BGB. Durch den Eingang der Klage beim Amtsgericht Hanau am 25. September 1995 wurde die Frist nicht gewahrt, da zur Fristwahrung gem. §§ 4 S. 1 KSchG, 270 Abs. 3 ZPO eine Klage beim Arbeitsgericht erforderlich ist und die Einreichung einer Klage bei einem Gericht eines anderen Rechtsweges daher nicht ausreicht (so zutreffend Hueck/von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 4 Rd.Nr. 57). Dies gilt auch für den Fall der alsbaldigen Zustellung der Klage im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO, sofern die Klage nicht innerhalb der Frist bei dem Arbeitsgericht eingeht.
Auf den Antrag ist die Klage nachträglich zuzulassen, da der Antrag zulässig und begründet ist.
1.
Der Antrag wurde rechtzeitig gestellt, nämlich gem. § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG innerhalb von 2 Wochen nach der Behebung des der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstehenden Hindernisses. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben glaubhaft gemacht, von der Fristüberschreitung erst im bzw. aufgrund des Gütetermins vom 05. Dezember 1995 erfahren zu haben. Demzufolge konnten sie mangels Kenntnis der Fristüberschreitung vorher nicht die nachträgliche Zulassung beantragen.
Die Frist gem. § 4 Abs. 3 S. 1 KSchG begann auch nicht deshalb vor dem 05. Dezember 1995 zu laufen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich vorher über den rechtzeitigen Eingang der Klage beim erkennenden G...