Leitsatz (amtlich)

Die Klägerin ist seit 1972 bei der Beklagten beschäftigt, seit 1980 als Leiterin des Kinderhortes Sch. der Beklagten, in dem durchschnittlich 72 Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren betreut werden. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zuzüglich einer Zulage.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 26.8.1991 gegenüber der Beklagten Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a rückwirkend ab 1.1.1991 erfolglos geltend gemacht hat, verfolgt sie diesen Anspruch mit der Klage weiter. Sie ist der Ansicht, ihre Tätigkeit erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Verfügungsgruppe IV a, Fallgruppe 6, weil sich unter den 72 Kindern ihres Hortes 39 mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten in dem tariflichen Sinne befänden.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a seien im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Voraussetzung für die Verwirklichung der Fallgruppe 6 sei die Einrichtung spezieller Erziehungsgruppen für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, wie sie beispielsweise beim Landeswohlfahrtsverband bestünden. Im Falle der Klägerin handele es sich dagegen um eine ganz normale Kindertagesstätte. Darüber hinaus seien die von der Klägerin dargestellten angeblichen Schwierigkeiten bei der Erziehung der Kinder nicht so wesentlich, daß sie über das normale Maß hinausgingen.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Tatbestand

Die Klage ist nicht begründet.

I. Die Klägerin meint, die Verwirklichung der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 6, setze keine Kindertagesstätte voraus, die ausschließlich für Behinderte oder für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestimmt sei. Der Wortlaut der Tarifnorm „… Kindertagesstätten für…”) sowie der Grundsatz der Tarifklarheit sprechen gegen diese Ansicht. Mit dem Wort „für” wird sprachlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich um Einrichtungen handelt, die speziell für die genannten Personengruppen gedacht sind. Hätten die Tarifparteien einen Tatbestand gewollt, wie ihn die Klägerin annimmt, so wäre statt der Formulierung „…Kindertagesstätten für…” das Eingruppierungsmerkmal „Kindertagesstätten, in denen überwiegend Behinderte oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten untergebracht sind”, zu erwarten gewesen. Eine solche Formulierung haben die Tarifparteien beispielsweise in der Protokollnotiz Nr. 3 für Erziehungsheime verwandt.

Die Richtigkeit dieser grammatikalischen Auslegung der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 6, läßt sich durch ein teleologisches Argument erhärten und bestätigen. Es kann von den Tarifparteien nicht gewollt sein, in der ganzen Bundesrepublik viele tausende von normalen Kindertagesstätten, das sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge (vgl. Protokollnotiz Nr. 4) daraufhin zu überprüfen, ob und wieviele Kinder „mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” sich daran befinden. Da es keinen allgemeingültigen, ablesbaren Maßstab für diesen Tarifbegriff gibt, wäre – wie der vorliegende Fall eindrucksvoll zeigt – der Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien vorprogrammiert. Zur richtigen tariflichen Eingruppierung wäre die Erstellung zahlloser Fachgutachten notwendig mit allen Folgen, die dies für Dritte, insbesondere die betroffenen Eltern, nach sich zöge, ganz zu schweigen von den entstehenden Gutachterkosten.

Eine Tarifanwendung in diesem Sinne wäre praktisch nicht handhabbar, was nicht der Wille der Tarifparteien gewesen sein kann. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß die Kinder der einzelnen Kindertagesstätten aus den verschiedensten Gründen ständig wechseln. In Grenzfällen müßte also ständig neu überprüft werden, ob die Anzahl der Kinder mit „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” (noch oder wieder) überwiegt. Zur Vervollständigung sei angemerkt, daß „wesentliche Erziehungsschwierigkeiten” bei ein und demselben Kind erst während des Kindertagesstättenbesuches auftreten oder aber dort verschwinden können. Auch dies hätte zwangsläufig in Grenzfällen die Überprüfung zur Folge, ob die betreffende Angestellte jeweils (noch oder wieder) die Merkmale ihrer Tarifgruppe erfüllt.

Aus diesen Gründen ist eine an der Praxis orientierte, auf den Wortlaut der Tarifnorm gestützte Auslegung dahin vorzunehmen, daß sich die Eingruppierung grundsätzlich danach richtet, ob es sich um eine „normale” Kindertagesstätte handelt oder aber um eine solche, die von vornherein speziell für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestimmt ist. Alsdann läßt sich die Eingruppierung einfach nach der Anzahl der belegten Plätze vornehmen, wobei jedes Kind, das in einer speziellen Einrichtung für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten Aufnahme findet, dort ohne weitere Prüfung mitgezählt wird.

 

Entscheidungsgründe

II. Hilfsweise ist anzuführen, daß die Entscheidung auch nicht anders lauten könnte, wenn man sich der Meinung der Klägerin anschlösse, es komme darauf an, ob in einer Kindert...

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