Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf DM 28.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, um Weiterbeschäftigung sowie um die Verpflichtung zur Gewährung einer betrieblicher Altersversorgung.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.01.1999 ein Arbeitsverhältnis. Dabei beschäftigte der Beklagte den ledigen, 35 Jahre alten und kinderlosen Kläger zu einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von DM 5.400,00 als Mitarbeiter im Referat „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit”. Der Beklagte ist ein Verband, dessen Ziele u. a. Sportförderung und Jugendarbeit sind.
Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 03.12.1998 zugrunde (Bl. 4 d.A.), der auszugsweise wie folgt lautete:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. (…)
§ 5
(…)
Folgende Bestimmungen des BAT finden keine Anwendung:
(…)§ 46 (zusätzliche Altersversorgung), (…).
Dafür werden betriebsinterne Regelungen bezüglich der zusätzlichen Altersversorgung angewendet.”
Bei diesen betrieblichen Regelungen handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung vom 05.12.1984 (Bl. 88 f. d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Der Arbeitsplatz des Klägers ist mit einem PC ausgestattet, der über einen Internet-Zugang verfügt und von dem aus der Kläger auch die Möglichkeit hat, Web-Seiten ins Netz zu stellen.
Bei dem Beklagten gilt eine PC-Richtlinie vom 01.01.1996, für deren Inhalt auf Blatt 31 bis 39 der Akte Bezug genommen wird. Weiter gilt eine „Richtlinie über den Einsatz von Informationstechnologie”, für deren Inhalt auf Blatt 44 f. der Akte Bezug genommen wird und deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift am 23.07.2000 bestätigte.
Am 11. September 2000 nahm ein Mitarbeiter des EDV-Referates des Beklagten, Herr S., im Rahmen der Erstellung der Internet- und Intranetseiten des Beklagten und der damit einhergehenden Änderungen im Netzwerkprotokoll Einstellungen an dem PC am Arbeitsplatz des Klägers vor. Bei der Überprüfung, ob die Änderungen im Netzwerkprotokoll auf einem Testsurfer veröffentlicht werden konnten, bemerkte Herr S. auf dem PC des Klägers eine von diesem PC aus veröffentlichte Internet-Adresse, „…”. Der Beklagte hatte unstreitig selbst keine solche Web-Seite ins Netzt gestellt. Das Öffnen der dieser Adresse zugeordneten Web-Seite durch den Beklagten ergab das Angebot einer Frau zu erotischen Kontakten aus dem Raum H. und die Abbildung einer Frau in Unterwäsche. Für die Hardcopy der Web-Seite wird auf Blatt 30 der Akte Bezug genommen. Sodann erfolgte eine weitere Überprüfung der Festplatte des dem Kläger zugeordneten PC nach Dateien, welche ebenfalls nicht dem Beklagten zugeordnet waren. Auf der D-Partition der Festplatte fanden sich in 81 Ordnern insgesamt 2790 Bild- und Videodateien, welche größtenteils pornographischen Inhalt hatten, im Gesamtumfang von 293,63 MB. Die Überprüfung ergab zugleich, dass diese Dateien jeweils während der Arbeitszeit des Klägers auf der Festplatte des PC gespeichert worden waren.
Danach fand noch am 11.09.2000 ein Gespräch zwischen dem Direktor des Beklagten, dem Geschäftsführer des Bereiches Verwaltung, einer Justitiarin des Beklagten und des Betriebsratsvorsitzenden mit dem Kläger statt, wobei der Beklagte dem Kläger das Auffinden der vorgenannten Dateien und der Internetadresse eröffnete. Der Kläger räumte dabei ein, dass er die Internet-Homepage „…” ins Netz gestellt und die pornographischen Dateien aus dem Netz heruntergeladen und auf der Festplatte gespeichert habe.
Am 12.09.2000 hörte der Beklagte den bei ihm gebildeten Betriebsrat zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Für den Inhalt der Betriebsratsanhörung wird auf Blatt 46 f. der Akte Bezug genommen. Der Betriebsrat äußerte sich sodann abschließend mit Schreiben vom 12.09.2000, welches bei dem Beklagten am 13.09.2000 einging. Für den Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrats wird auf Blatt 78 der Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15.09.2000, welches der Kläger am 18.09.2000 erhielt kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich aus wichtigem Grunde fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2000.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung aussprechen müssen. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass es keinerlei Kontrollmaßnahmen gegeben habe, so dass dem Beklagten eine Mitschuld an den Vorfällen treffe. Weiter meint der Kläger, die Beklagte könne sich auf die auf seinem PC aufgefundenen Daten nicht berufen, da insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Der Beklagte habe das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzt, indem er die Festplatte des dem Kläger zugeordneten PC durc...