Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.01.2006; Aktenzeichen 9 AZA 11/05)

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Der Streitwert beträgt 3.803,53 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Antrag der Klägerin auf Schadensersatz, da die Bewerbung der Klägerin nicht erfolgreich war.

Mit einer Anzeige vom 02.06.2001 suchte die … die Leiterin/den Leiter eines neu einzurichtenden Jugendamtes zum 01.01.2002. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle mit Schreiben vom 10.06.2001 und reichte Lebenslauf und Zeugnisse ein (Bl. 16 ff. d.A.).

Am 16.08.2001 kam es zu einem Vorstellungsgespräch mit der Klägerin.

Mit Schreiben vom 30.08.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sich bei der Besetzung der Stelle nicht für die Klägerin, sondern für die Bewerbung der … entschieden hätte … war bereits bei der Beklagten tätig.

Mit Schreiben vom 03.09.2001 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Gründe zu nennen, die für oder gegen sie bei der Bewerbung gesprochen hätten, die Beklagte beantwortete dies mit Schreiben vom 13.09.2001.

In dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren beim Arbeitsgericht Hannover … … erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Auskunft. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil der Klägerin hinreichend Auskunft von der Beklagten erteilt worden war.

Mit Teilurteil vom 06.02.2004 ist der Hauptantrag der Klägerin, die Personalentscheidung zu wiederholen inzwischen rechtskräftig abgewiesen.

Die Klägerin macht mit ihrem Hilfsantrag Schadensersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes für Februar 2003 in Höhe von 3.803,53 Euro geltend und behauptet:

Die Beklagte wäre aufgrund der beruflichen Ausbildung der Klägerin und deren nachgewiesener Kenntnisse und Fähigkeiten verpflichtet gewesen, die Klägerin auf diese ausgeschriebene Stelle als Leiterin des Jugendamtes einzustellen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die von … bisher erbrachten jugendpflegerischen Aufgaben gegenüber der von der Klägerin im Jugendamt des Landeskreises Hannover erbrachten Leistungen nicht als gleichwertig, geschweige denn, als bedeutsamer, anzusehen seien.

Die Klägerin behauptet insoweit Einzelheiten zu ihrer Tätigkeit.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.803,53 Euro brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit bis zum 31.12.2003 in Höhe von 6,22 %, seit dem 01.01.2004 in Höhe von 6,14 % und ab dem 01.07.2004 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet:

… sei von 1997 bis 2002 als Leiterin der Jugendpflege bei der Beklagten tätig gewesen. Sie habe die sich aus der Stellenbeschreibung Blatt 124 und 125 ergebenden Aufgaben wahrgenommen und sei Dienstvorgesetzte von 16 Mitarbeitern gewesen (8 Vollzeitkräfte und 4 mal 2 Honorarkräfte für die 4 Jugendtreffs der Stadt).

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten,

… sei von 1997 bis 2002 als Leiterin der Jugendpflege der … mit den von der Beklagten behaupteten Aufgaben tätig gewesen, durch Vernehmung der Zeugin …

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 05.10.2004 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Zahlungsklage ist nicht begründet, die Kammer kann nicht davon ausgehen, dass die Klägerin nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz einen Anspruch auf die ausgeschriebene Stelle der Leiterin des Jugendamtes bei der Beklagten hat, so dass sich auch kein Schadensersatzanspruch zugunsten der Klägerin ergibt, da diese Stelle inzwischen mit … besetzt worden ist.

Ein derartiger Schadensersatzanspruch wäre denkbar, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Leistungen sowie dem Eindruck in dem Vorstellungsgespräch diejenige wäre, die gegenüber der weiteren Bewerberin, … im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz die geeignetere Bewerberin wäre.

Zunächst ist bei der Beurteilung der Bewerber von den Merkmalen auszugehen, die die Beklagte selbst als Anforderungsprofil aufgestellt hat, sofern diese Merkmale für die ausgeschriebene Position nicht völlig sachwidrig sind. Denn die Beklagte bestimmt, nach welchen Kriterien sie die Auswahl vornehmen will und welche Anforderungen sie jeweils an die Bewerber stellen will.

Hier hat die Beklagte in der Stellenanzeige vom 02.06.2001 vorgegeben, welche Anforderung gen sie an die Leiterin/den Leiter des neu einzurichtenden Jugendamtes stellen will. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese Anforderungen sachwidrig sind, muss auch das Gericht von diesen Anforderungen ausgehen.

Nach der Ausschreibung muss die Leiterin/der Leiter des neu einzurichtenden Jugendamtes in der Lage sein, „das neue Jugendamt organisatorisch und konzeptionell mit aufzubauen, die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern, die Kooperation mit Jugend...

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