Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Entschädigungspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Entschädigungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 81 SGB IX steht eine Nichteinstellung wegen fehlender Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil entgegen.

 

Normenkette

SGB IX § 81

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 07.11.2003; Aktenzeichen 4 Ca 834/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.11.2003 – 4 Ca 834/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung gemäß § 81 SGB IX zu zahlen.

Der am 03.02.1959 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90. Wegen der Schulbildung des Klägers und seines beruflichen Werdeganges wird auf seinen Lebenslauf (Bl. 8 f. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.11.2002 bewarb der Kläger sich auf die vom Beklagten in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 16.11.2002 ausgeschriebene Stelle eines „Organisationsreferenten”. Wegen des Inhalts der Annonce vom 16.11.2002 wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen. In seiner Bewerbung wies der Kläger darauf hin, dass die Anerkennung als Schwerbehinderter gemäß SchwbG/SGB IX vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bewerbungsschreibens wird auf Bl. 7 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 30.11.2002 teilte der Beklagte dem Kläger folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr S6xxxx,

nach sorgfältiger Durchsicht der eingegangenen Bewerbungen teilen wir Ihnen mit, dass wir nach Ihren Unterlagen einen durchaus positiven Eindruck von Ihnen gewonnen haben. Unter den Bewerber(innen) befinden sich einige, die die Voraussetzungen in besonderer Weise zu erfüllen scheinen. Bitte berücksichtigen Sie, dass es oft nur Kleinigkeiten sind, die bei einer solchen Auswahl den Ausschlag geben.

Wir bedauern, Ihnen eine andere, für Sie günstigere Nachricht nicht zukommen lassen zu können und nehmen die Gelegenheit gern zum Anlass, Ihnen für Ihre Bewerbung noch einmal zu danken.

Ihre Bewerbungsunterlagen sind als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

…”

Die Bewerbungsunterlagen hatte der Beklagte der Schwerbehindertenvertretung nicht vorgelegt.

Das Schreiben vom 30.11.2002 ging beim Kläger am 03.12.2002 ein. Am 05.12.2002 nahm der Kläger telefonischen Kontakt mit dem Beklagten auf, um die Hintergründe der Ablehnung zu erfahren. Der Kläger wurde daraufhin mit der Schwerbehindertenvertretung des Beklagten, dem Zeugen G2xxxxx, verbunden, der einräumte, die Bewerbung des Klägers nicht zu kennen. Mit Schreiben vom 11.12.2002 bat der Beklagte den Kläger für Freitag, den 20.12.2002 zu einem Gespräch und forderte ihn auf, seine Bewerbungsunterlagen zu diesem Termin mitzubringen. Im Anschluss an das Gespräch vom 20.12.2002, an welchem auch die Schwerbehindertenvertretung teilnahm, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.01.2003 folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr S6xxxx,

wir knüpfen an das mit Ihnen geführte Vorstellungsgespräch an. Darin fanden wir den guten Eindruck, den wir aus Ihren Bewerbungsunterlagen gewonnen haben, bestätigt. Wenn wir uns dennoch nicht für Sie entschieden haben, dann deshalb, weil wir glauben, dass ein anderer Bewerber die besonderen Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle in noch ausgeprägterer Weise zu erfüllen scheint als Sie. Haben Sie bitte für unsere Entscheidung Verständnis und berücksichtigen Sie, dass es oft nur Kleinigkeiten sind, die nach hier oder dort den Ausschlag geben.

Wir bedauern, Ihnen eine andere für Sie günstigere Nachricht nicht zukommen lassen zu können.

Für das an einer Mitarbeit beim W4xxxxxxxxx-L2xxxxxxxx S7xxxxxxxxund G3xxxxxxxxx gezeigte Interesse danken wir Ihnen. Ihre Bewerbungsunterlagen erhalten Sie als Anlage zurück.

Mit freundlichen Grüßen.”

Wie zweitinstanzlich unstreitig geworden ist, hat der Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2003 einer Mitbewerberin um die ausgeschriebene Stelle eine Einstellungszusage zum 01.03.2003 gemacht. Diese Mitbewerberin hatte sich mit Schreiben vom 03.12.2002, das beim Beklagten am 09.12.2002 eingegangen war, beworben und war vom Beklagten mit Schreiben vom 19.12.2002 zu einem Gesprächstermin am Freitag, den 03.01.2003 gebeten worden.

Mit Schreiben vom 15.01.2003 machte der Kläger Entschädigungsansprüche gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX gegenüber dem Beklagten geltend. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 13 d.A. verwiesen. Mit vorliegender Klage, die am 19.03.2003 beim Arbeitsgericht Münster einging, verfolgt er die geltend gemachten Ansprüche weiter.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht einstellen wollen. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass seine Bewerbungsunterlagen zunächst zurückgesandt worden seien, ohne dass er zu einem Vorstellungsgespräch geladen worden sei. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Abs...

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