Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.125,00 DM brutto zu zahlen abzüglich an die BfA. Arbeitsamt Hannover, zur Stamm-Nr. III 122 St.Nr. 575516 zu leistender 7.352,80 DM nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettodifferenzbetrag ab dem 01.05.1996. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3) Der Streitwert wird auf 21.175,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um rückständiges Arbeitsentgelt.
Der Kläger ist aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 03.11.1992 seit dem 12.10.1992 bei der Beklagten zu einem Monatsbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.250,– DM als Buchhalter beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5–6 d.A. Bezug genommen.
Unter dem 15.09.1995 hat die Beklagte dieses Arbeitsverhältnis zum 31.10.1995 gekündigt, woraufhin zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 9 Ca 423/95 vor dem Arbeitsgericht Hannover ein Kündigungsrechtsstreit anhängig war.
In dem in diesem Verfahren anberaumten Gütetermin antwortete der Inhaber der Beklagten auf die Frage des Klägervertreters, ob der Kläger freigestellt sei, mit ja.
Mit Schreiben vom 06.12.1995 teilte der Prozeßvertreter der Beklagten dem Klägervertreter mit, daß aus der Kündigung vom 15.09.1995 zum 31.10.1995 keinerlei Rechte mehr hergeleitet würden. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, umgehend „jedoch wegen der zeitlichen Verständigungsproblematik, spätestens zum 11.12.1995 seine Arbeit” bei der Beklagten wieder aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 7 d.A. Bezug genommen.
Der Klägervertreter reagierte auf dieses Schreiben mit Schreiben vom 08.12.1995. Darin erklärte er, daß der Kläger der Arbeitsaufforderung zum 11.12.1995 nicht nachkommen werde. Das wurde einerseits damit begründet, daß der Inhaber der Beklagten den Kläger im Gütetermin am 03.11.1995 freigestellt habe. Darüber hinaus heißt es in dem Schreiben wörtlich:
„… Hinzukommt noch, daß die zurückliegende Zeit bisher nicht ordnungsgemäß abgerechnet ist. Es liegt bisher keine Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 1995 vor. Ebensowenig ist bisher der Monat November 1995 gegenüber meinem Mandanten abgerechnet, geschweige denn das Gehalt ausgezahlt worden.
Insoweit wird rein vorsorglich aber unmißverständlich vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht werden. …”
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 8 u. 9 d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 08.03.1996 (Bl. 10 d.A.) bekräftigte der Kläger der Beklagten gegenüber nochmals, daß er wegen Gehaltsrückzahlungen von seinem Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung Gebrauch mache.
Der Kläger ist seit dem 01.11.1995 arbeitslos gemeldet und bezieht seit diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld.
Der Anspruchsübergang ist der Beklagten am 02.11.1995 von der Bundesanstalt für Arbeit mitgeteilt worden.
Vom 01.11.95 bis 30.04.96 hat der Kläger 7.352,80 DM Arbeitslosengeld bezogen. Die Bundesanstalt für Arbeit hat den Kläger mit Schreiben vom 09.08.1996 dazu ermächtigt, diese Ansprüche im Klageverfahren der Beklagten gegenüber geltend zu machen.
Der Kündigungsrechtsstreit hinsichtlich der Kündigung vom 15.09.1995 zum 31.10.1995 (AZ.: 9 Ca 423/95 Arbeitsgericht Hannover) ist zwischenzeitlich durch Klagerücknahme vom 03.05.1996 beendet worden.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, an ihn Vergütung für die Monate November und Dezember 1995 sowie die ersten vier Monate des Jahres 1996 und ein halbes Gehalt als Weihnachtsgeld für das Jahr 1995, das die Beklagte ihren übrigen Mitarbeitern im November 1995 ausgezahlt habe, zu leisten.
Der Kläger sei nicht dazu verpflichtet gewesen, auf die Aufforderung der Beklagten vom 06.12.1995 ab 11.12.1995 seine Arbeitsleistung für die Beklagte zu erbringen. Der Kläger könne sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung berufen.
Nach Ausspruch der Kündigung vom 15.09.1995 bzw. nach Ablauf der dabei ausgesprochenen Kündigungsfrist am 31.10.1995 habe sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden. Durch die Kündigungsschutzklage habe der Kläger seine Leistungsbereitschaft hinreichend deutlich signalisiert. Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger gemäß der Erklärung des Inhabers im Gütetermin am 03.11.1995 ausdrücklich freigestellt. Als die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 06.12.1995 zur Arbeitsleistung aufgefordert habe, seien sowohl das Novembergehalt als auch das Weihnachtsgehalt in Höhe eines halben Monatseinkommens zur Auszahlung fällig gewesen. Der Kläger habe sich in seinem Schreiben vom 08.12.1995 ausdrücklich auf das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung wegen der fehlenden Gehaltszahlung für November 1995 berufen. Hierin sei gleichzeitig auch das Angebot zu sehen, die Arbeit wieder aufzunehmen, wenn die fälligen Gehaltsanprüche befriedigt seien. Eine Reaktion der Beklagten hierauf sei nicht erfolgt. Diese verweigere jegliche Zahlungen und halte weiterhin an der Wirksam...