Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 14.02.1996; Aktenzeichen 4 Ca 3088/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Potsdam vom14.02.1996 – 4 Ca 3088/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger Entgelt in unstreitiger Höhe von 7.465,62 DM netto für den Zeitraum 01. September bis 31. Oktober 1995 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zusteht.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29. August 1995, das seit dem 01. März 1995 bestehende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristlos. Mit Schreiben vom 30. August 1995 bot der Kläger seine Arbeitskraft der Beklagten an.

Mit seiner am 04. September 1995 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Am 09. Oktober 1995 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem unter anderem das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Oktober 1995 festgelegt wurde. In Ziffer 2) dieses Vergleichs vereinbarten die Parteien weiter, daß sich „die Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche des Klägers abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen”. Den in Ziffer 3) des gerichtlichen Vergleichs bis zum 23. Oktober 1995 vorgesehenen Widerruf übte die Beklagte nicht aus; auf den weiteren Inhalt des Vergleichs wird unter Hinweis auf die beigezogene Akte des Arbeitsgerichts Potsdam – 6 Ca 2047/95 – Bezug genommen.

Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Abstand genommen.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 14. Februar 1996 unter Hinweis auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 09. Oktober 1995 die Beklagte zur Zahlung der begehrten Vergütungsansprüche verurteilt. Gegen das ihr am 29. April 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Mai 1996 Berufung eingelegt und diese am 17. Juni 1996 begründet.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte vor:

Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs habe eine Vergütung nicht ohne Arbeitsleistung des Klägers gezahlt werden sollen. Die Formulierung im gerichtlichen Vergleich sei nur so zu verstehen, daß eine Schlußabrechnung erstellt werden sollte. Diese Verpflichtung habe sie durch die Abrechnung vom 06. September 1995 erfüllt, da der Kläger keine weiteren Arbeitsleistungen erbracht habe. Der Kläger habe seine Arbeitsleistung, insbesondere nicht nach dem Vergleichsabschluß, angeboten. Es habe für sie, die Beklagte, aufgrund des grob geschäftsschädigenden Verhaltens des Klägers keine Verpflichtung bestanden, ihn nochmals zur Arbeitsaufnahme aufzufordern. Im übrigen müsse sich der Kläger das Arbeitslosengeld oder eine andere Leistung auf den begehrten Verzugsanspruch anrechnen lassen. Es sei zu berücksichtigen, daß der Kläger als Dachdeckermeister ein entsprechendes Erwerbseinkommen sofort habe erzielen können.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14. Februar 1996 – 4 Ca 3088/95 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen und verweist weiter darauf, daß er seine Arbeitskraft bereits am 30. August 1995 ausdrücklich schriftlich angeboten habe. Im übrigen trägt er vor, daß er sich durch Anzeigen in Tageszeitungen um Arbeit bemüht habe. Er habe wegen der außerordentlichen Kündigung kein Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbeit bezogen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf ihre Schriftsätze vom 11. Juni 1996, 27. Juni 1996, 08. Juli 1996 und 27. August 1996 sowie ihrer Erklärungen im mündlichen Verhandlungstermin vom 26. September 1996 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II

Das Rechtsmittel ist der Sache nach nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Potsdam die Beklagte zur Zahlung der vom Kläger begehrten Forderung verurteilt. Denn dem Kläger steht der Anspruch sowohl aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 09. Oktober 1995 – wie das Arbeitsgericht Potsdam zutreffend erkannt hat – als auch aufgrund der Regelung der §§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB zu.

1.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich bereits aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 09. Oktober 1995. Das Rechtsmittelgericht schließt sich insoweit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam voll inhaltlich gemäß § 543 Abs. 1 ZPO an.

2.

Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 01.09.1995 bis zum 31.10.1995 der begehrte Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Arbeitsentgelts von 7.465,62 DM netto nebst 4 % Zinsen auch gemäß §§ 615 Satz 1, 293 ff., 291 BGB zu.

2.1.

D...

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