Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragssteller begehrt von der Antragsgegnerin die uneingeschränkte Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes von seiner beruflichen Tätigkeit.
Dieser ist der in ihrer einzigen Betriebsstätte tätige Betriebsrat.
Am 19.03.2002 fand eine Betriebsratswahl statt. Dabei wurde ein aus 9 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt, dessen Anzahl die Antragsgegnerin unter Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung zunächst akzeptiert hat.
Unter Vorlage von Übersichten der im Betrieb der Antragsgegnerin in den Monaten Oktober 1998 bis September 2001 beschäftigten Arbeitnehmer (Bl. 7, 14 – 16 d.GA) trägt der Antragssteller zur Begründung seines Freistellungsbegehrens vor, dass im Betrieb der Antragsgegnerin mindestens seit Oktober 2000 konstant zwischen 160 und 169 Arbeitnehmer beschäftigt seien. Im gleichen Zeitraum habe sie zusätzlich zwischen 72 und 191 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Dies ergebe eine monatliche Gesamtzahl von durchschnittlich 267 Arbeitnehmern die von ihm zu betreuen seien. Entsprechendes gelte auch für die vorausgegangenen Zeiträume, so dass seit mindestens drei Jahren die Gesamtzahl der Beschäftigten die Mindestanzahl von 200 Arbeitnehmer übersteige, da seiner Auffassung nach dabei auch die Leiharbeitnehmer mitzuzählen sei.
Aus der Wählerliste für die Betriebsratswahl 2002 lasse sich zudem entnehmen, dass 25 der dort aufgeführten Leiharbeitnehmer am 29.01.2001 als dem Tag des Wahlausschreiben ununterbrochen länger als drei Monate im Betrieb tätig gewesen seien. Die Leiharbeitnehmer würden jedoch ganz überwiegend mit mehr oder weniger langen Unterbrechungen immer wieder im Betrieb der Antragsgegnerin beschäftigt, so dass davon auszugehen sei, dass mindestens 58 Leiharbeitnehmer pro Jahr länger als drei Monate bei ihr eingesetzt würden. Da die Wahlberechtigung nicht die ununterbrochene Beschäftigung von drei Monaten voraus setze, seien diese Arbeitnehmer ebenfalls wahlberechtigt und folglich bei den Arbeitnehmergrenzzahlen nach § 9 und § 38 BetrVG zu berücksichtigen.
Seiner Auffassung seien die Leiharbeitnehmer aber nicht nur dort mitzuzählen, wo das Gesetz von „wahlberechtigten Arbeitnehmern” spreche sondern auch dort wo ausschließlich auf „Arbeitnehmer” abgestellt werde, wie in § 38 BetrVG. Damit werde ein weiterer Personenkreis, nämlich auch diejenigen Beschäftigten angesprochen, die wie Arbeitnehmer unter 18 Jahren kein Wahlrecht besäßen.
Seine Tätigkeit erstrecke sich in mehreren Hinsichten auch auf die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer. So habe er darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt würden. Auch seine allgemeinen Aufgaben nach § 80 BetrVG bezögen sich auf die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer. Ebenfalls sei er bei Informationen und Beratungen bezüglich der Personalplanung nach § 92 BetrVG im Hinblick auf Leiharbeitnehmer umfassend zu unterrichten. Die Antragsgegnerin habe mit ihm über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten. Eventuelle Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG hätten sich auf Leiharbeitnehmer zu erstrecken. Auch habe er im Rahmen des § 99 BetrVG bei Leiharbeitnehmern betreffende personelle Einzelmaßnahmen mitzubestimmen. Hieraus ergebe sich seiner Auffassung eindeutig, dass die Notwendigkeit der Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes so evident sei, dass hierzu keine weiteren substantiierten Erklärungen zu seiner Arbeitsbelastung zu geben seien.
Der Antragssteller beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, ein Betriebsratsmitglied von der beruflichen Tätigkeit ab sofort freizustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach stehe dem Betriebsrat kein Anspruch auf Freistellung eines Betriebsratmitglieds zu, da Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen und sie deshalb nicht die Schwellenwertgrenze von mindestens 200 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern erreiche.
Darüber hinaus seien in der Vergangenheit (Stichtag 31.08.2001) nur 66 Leiharbeitnehmer tätig, wovon aber lediglich 25 länger als drei Monate beschäftigt gewesen seien.
Per Stichtag 31.12.2001 habe sie nur 162 Arbeitnehmer als Eigenpersonal und 46 Leiharbeitnehmer als Fremdpersonal beschäftigt. Von letzteren seien lediglich 27 Arbeitnehmer länger als drei Monate bei ihr tätig gewesen.
Eine Beschäftigung von über drei Monaten sei jedoch Voraussetzung für das aktive Wahlrecht. Es würden damit auch unter Berücksichtigung der fehlerhaften Rechtsauffassung des Antragsstellers, nachdem diese Leiharbeitnehmer mitzuzählen sei, die Schwellenwertgrenze des § 38 BetrVG mit 200 Arbeitnehmern nie erreicht.
Auch für die Zukunft habe sie die unternehmerische Entscheidung getroffen, nie mehr als 25 Arbeitnehmer länger als drei Monate zu beschäftigen.
Darüber hinaus ergebe sich aus der aktuellen Person...