Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Geschäftsführer

 

Normenkette

ArbGG §§ 2, 5

 

Nachgehend

LAG Hamm (Beschluss vom 30.04.2008; Aktenzeichen 2 Ta 738/07)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig ist. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Bochum verwiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche aus diesem.

Der 49-jährige Kläger war auf der Grundlage eine Arbeitsvertrags für Angestellte vom 5. Oktober 2004 seit dem 1. April 2005 (Bl. 3-10 d.A.) als technischer Leiter zu einem Bruttojahreseinkommen von rund 100.000,00 EUR für die Beklagte zu 1) tätig, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist. Ende 2005 wurde der Kläger gemeinsam mit Herrn F2 zum gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellt. Ab Mitte November 2006 war er alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 1). In diesem Zusammenhang wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) auch der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrags verhandelt. In dem dabei gefertigten Vertragsentwurf (Bl. 47 ff. d.A.) heißt es u.a. wörtlich:

„Präambel

Herr Dr. O1 wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft vom … 2005 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Bis zum heutigen Tage wurde der zwischen ihm und der Gesellschaft am 05.10.2004 geschlossene Anstellungsvertrag als leitender Angestellter mit der Maßgabe fortgeführt, dass das darin vorgesehene Festgehalt in Absprache mit der alleinigen Gesellschafterin der Gesellschaft auf 130.000. EUR p.a. erhöht worden war. Die Parteien beabsichtigen nun, das Anstellungsverhältnis von Herrn Dr. O1 auf neue vertragliche Grundlage zu stellen und den nachfolgenden Geschäftsführeranstellungsvertrag abzuschließen.

Unter ausdrücklicher

Aufhebung

des Anstellungsvertrags vom 05.10.2004 in seiner zuletzt geltenden Fassung, kommen die Parteien daher wie folgt überein:

[…]”

Zum Abschluss des Vertrags kam es jedoch nicht. Mit Schreiben vom 30. März 2007 (Bl. 11 d.A.) kündigte die Beklagte zu 1) ein etwaig bestehendes Anstellungsverhältnis zum nächstmöglichen Termin. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. März 2007 (Bl. 12 d.A.) kündigte auch die Beklagte zu 2) im Namen der Beklagten zu 1) ein etwaig bestehendes Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zum nächstmöglichen Termin. In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 12. April 2007 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen.

Mit seiner am 3. April 2007 beim Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage macht der Kläger den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses gelten.

Der Kläger ist der Ansicht, die Gerichte für Arbeitssachen seien zuständig, weil der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag nie schriftlich aufgehoben und ein neuer Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht abgeschlossen worden sei. Das Arbeitsverhältnis sei während des gesamten Zeitraum ruhend gestellt worden.

Der Kläger hat die Anträge angekündigt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2), jeweils datierend 30. März 2007 und unter gleichem Datum zugegangen, aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
  2. die Beklagten zu verurteilen, ihn als technischen Zeichner zu unveränderten Bedingungen als technischen Leiter weiterzubeschäftigen;
  3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.424,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen;
  4. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.764,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen;
  5. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.764,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen;
  6. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.764,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht eröffnet, da die Parteien über Rechte und Pflichten aus dem der Organstellung des Klägers zugrundeliegenden Anstellungsverhältnisses streiten.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Zugunsten des Klägers kann zwar unterstellt werden, dass er Arbeitnehmer im materiell-rechtlichen Sinne ist; der Kläger gilt jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für den Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes, insbesondere für die Frage des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten, nicht als Arbeitnehmer.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG sind die Ger...

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