Leitsatz (redaktionell)

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres - außer wegen Appendektomie - zweimal (12 und 5 Wochen) wegen Gastritis arbeitsunfähig war, der Betriebsablauf durch den Ausfall nicht empfindlich gestört war und nach ärztlichen Zeugnis nicht die Gefahr besteht, daß erhebliche Fehlzeiten von mehr als 6 Wochen jährlich zu erwarten sind.

 

Normenkette

BGB § 620; KSchG § 1

 

Fundstellen

MDR 1981, 346-347 (LT1)

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