Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 10 500,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am 28.04.1961 geborene Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.02.1987 (Bl. 28 d.A.) seit dem 01.08.1987 bei der beklagten Kirchengemeinde als Gemeindereferentin zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.500,– DM beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung wie Regelungen der KAVO Anwendung; die Beklagte beschäftigt insgesamt mehr als 5 Arbeitnehmer im Sinne § 23 KSchG.
Seit etwa 1989/1990 betreibt die Klägerin, die zuvor zivilrechtlich geschieden wurde, ein kirchliches Verfahren zur Ungültigerklärung ihrer ersten Ehe; dieses Verfahren ist bislang nicht zum Abschluß gelangt.
Am 05.07.1991 schloß die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt schwanger war, eine erneute zivilrechtliche Ehe.
Die Beklagte unternahm zunächst nichts, die Klägerin war bis zum Eintritt des Beschäftigungsverbotes im September 1991 weiterhin unverändert tätig.
Die Klägerin nahm sodann Erziehungsurlaub, der am 25.05.1993 endete. Mit Schreiben vom 26.05.1993, der Klägerin am gleichen Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30.09.1993 und stellte die Klägerin zugleich unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung frei.
Ein von der Klägerin in bezug auf die ausgesprochene Kündigung eingeleitetes Schlichtungsverfahren endete Ende Februar 1994 ergebnislos.
Mit ihrer am 01.06.1993 anhängig und am 16.06.1993 rechtshängig gewordenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.06.1993 nicht beendet worden ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden.
Denn trotz rechtzeitiger Information des Pfarrers, des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates von ihrer beabsichtigten Eheschließung sei sie von keiner Seite darauf angesprochen worden, daß es wegen dieser Eheschließung zu dienstrechtlichen Schwierigkeiten kommen könne.
Auch habe die Beklagte sie nach der erfolgten Eheschließung weiter beschäftigt, und erst nach zwei Jahren die Kündigung ausgesprochen. Ferner habe die Beklagte es unterlassen, entsprechend der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 mit ihr in eine Beratung einzutreten und sogleich die Kündigung ausgesprochen.
Schließlich sei die Kündigung auch nicht aufgrund eigenen Entschlusses der beklagten Kirchengemeinde erfolgt, sondern auf Anweisung der Diozöse; in der Gemeinde habe sich an ihrem verhalten niemand gestört. Bezüglich des weiteren Klägervorbringens wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.01.1994, Bl. 61 ff. d.A., verwiesen.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 26.05.1993 nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei wirksam.
Denn zum einen sei bereits das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Tätigkeit der Klägerin im liturgischen und pastoralen Bereich nicht anwendbar.
Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.1993, Bl. 22 ff. 25 f d.A., verwiesen.
Selbst wenn aber das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich anwendbar sei, so sei dennoch die Kündigung berechtigt, da es ihr nicht zumutbar sei, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten, nachdem die Klägerin eine zweite (zivilrechtliche) Ehe eingegangen sei.
Denn die Klägerin habe mit ihrer zweiten zivilrechtlichen Ehe gegen glaubensrechtliche Grundsätze der kath. Kirche verstoßen, da diese von der grundsätzlichen Unauflösbarkeit der Ehe ausgehe.
Da die Klägerin im pastoralen Bereich tätig sei, sei ein solcher Verstoß gegen die kirchliche Ordnung für sie nach ihren eigenen Maßstäben nicht hinzunehmen, die Kündigung sei mithin berechtigt.
Wegen des weiteren diesbezüglichen Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.1993, Bl. 22 ff, 23 ff d.A., verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 26.05.1993 beendet worden.
Dahinstehen kann insoweit, ob das Kündigungsschutzgesetz tatsächlich Anwendung findet. Selbst wenn dieses der Fall wäre, wäre die Kündigung nicht wegen Fehlens eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam.
Denn die Kirche ist, als Folge des ihr in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV eingeräumten Selbstbestimmungsrechts berechtigt, nach eigenem Selbstverständnis ihren Mitarbeitern Loyalitätspflichten aufzuerlegen und zu bestimmen, welche Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre auch im privaten Bereich einzuhalten sind, wobei eine Grenze lediglich dur...