Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die außerordentliche Kündigung vom 21. Januar 1994 zum 31. März 1994 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 1994 fortbesteht.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/5 und die Klägerin zu 3/5.

4. Der Streitwert wird auf DM 20.996,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die am 24.10.1962 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1990 bei der Beklagten als Gemeindereferentin zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt DM 3.876,22 beschäftigt.

Gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung ist auf das Arbeitsverhältnis die von ihr beim Bistum E. verbrachte Assistenzzeit vom 01.08.1988 bis 31.07.1990 anzurechnen. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages ist Bestandteil des Vertrages die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Klägerin lebt in der von ihr angemieteten Küsterwohnung zusammen mit einem geschiedenen Mann und dem am 23.07.1991 nicht ehelich geborenen gemeinsamen Sohn Marvin. Ihre Mutterschutzfrist endete am 17.09.1993.

Mit Schreiben vom 17.09.1993 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte dieser mit:

„In der letzten Sitzung unseres Kirchenvorstandes war die Mehrheit der Meinung, daß Sie zur Zeit aus persönlichen Gründen für den Verkündigungsauftrag in unserer Gemeinde nicht geeignet sind.

Zu dieser Frage müssen noch die zuständigen Stellen des Bischöflichen Generalvikariates endgültig Stellung nehmen, bevor eine eventuelle Kündigung rechtskräftig wird.

Darum beurlaube ich Sie im Auftrage des Kirchenvorstandes bei Weiterzahlung ihrer Bezüge, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist.”

Mit Schreiben vom 26.11.1993 sprach der Beklagtenvertreter „Namens und im Auftrag” der Beklagten unter Beifügung einer auf den 31.08.1993 datierenden Vollmacht gegenüber der Klägerin eine Kündigung zum 31.03.1994 aus. In dem darauf vor dem Arbeitsgericht Oberhausen unter dem Aktenzeichen 4 Ca 2968/93 geführten Kündigungsrechtsstreit wurde diese Kündigung wegen fehlender Anhörung der Mitarbeitervertretung zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 21.01.1994 sprach der Beklagtenvertreter eine fristlose Kündigung zum 31.03.1994, hilfsweise eine fristgemäße Kündigung zum 30.06.1994 im Auftrag der Beklagten unter Bezugnahme auf die bereits überreichte Vollmacht vom 31.08.1993 aus.

Gegen diese Kündigungen richtet sich die beim Arbeitsgericht Oberhausen am 09.02.1994 eingegangene Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Kündigungsgründe, auf die die Beklagte sich berufe, verwirkt seien. Die Tatsache, daß sie als Gemeindereferentin mit einem geschiedenen Mann zusammenlebe und von diesem am 23.07.1993 den Sohn Marvin nichtehelich geboren habe, sei der Beklagten seit März 1993 bekannt.

Auch liege eine ordnungsgemäße Anhörung der Mitarbeitervertretung nach § 30 MAVO nicht vor. Die pauschale Behauptung „Frau G. kann als Gemeindereferentin wegen ihres seit einiger Zeit allen bekannten Zusammenlebens mit einem verheirateten Mann nicht mehr für uns tätig sein” in Verbindung mit der Mitteilung „nach der Glaubens- und Sittenlehre der Kirche stellt das Zusammenleben einer Frau mit einem anderweitig verheirateten Mann einen schweren groben äußeren Verstoß gegen kirchliche Grundsätze, hier gegen die Unauflöslichkeit der Ehe dar”, erfülle nicht die Anforderungen nach § 30 MAVO.

Zu beachten sei auch Artikel 5 Abs. 2 der am 22.09.1993 erlassenen „Grundordnung des kirchenlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse”, nach dem „Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten” nur schwerwiegende Verstöße gegen kirchliche Grundsätze seien, die eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen rechtfertigen. Hiernach zähle der „Abschluß einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe”, nicht aber das Zusammenleben mit einem geschiedenen Mann zu den schwerwiegenden Verstößen gegen die Loyalitätsobliegenheiten. Die Klägerin lebe nicht mit einem verheirateten, sondern mit einem geschiedenen Mann zusammen, der bestrebt sei, seine kirchliche Ehe annullieren zu lassen.

Im übrigen sei anzuzweifeln, daß die Beklagte formgerecht ordnungsgemäß die Kündigung ausgesprochen habe. Nach der Verordnung über das Verfahren bei der Einstellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei für die wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorgeschrieben, daß die Willenserklärung vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Organs unter Verwendung des Dienstsiegels nach entsprechender Beschlußfassung unterzeichnet sein müsse.

Die Klägerin beantragt,

  1. festzustellen, daß die außerordentliche Kündigung vom 21.01.1994, zugegangen am 21.01.1994, zum 31.03.1994 unwirksam ist,
  2. festzustellen, daß die ordentliche Kündigung vom 21.01.1994, zugegangen am 21.04.1994, zum 30.06.1994 unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Kündigung rechtswirksam sei.

Unrichtig sei, daß die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin von der Beklagten geduldet worden sei. Der Pfarr...

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