Normenkette

von Eicken BRAGO Komm. 1999

 

Tenor

auf die Erinnerung des Kläger-Prozeßbevollmächtigten hin wird die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt DM 893,20 festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Nach Auffassung des Gerichts ist mit der Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert kein gerichtliches Verfahren i.S.d. § 23 I 3 BRAGO anhängig geworden. Diese Frage ist äußerst umstritten (vgl. Nachweise bei BRAGO von Eicken § 23 RdNr. 40 b, 14. Auflage 1999).

Zwar hat der Gesetzgeber ausdrücklich niedergeschrieben, daß ein PKH-Verfahren ausreicht. Mit der Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert wird aber – anders als bei der Erstreckung auf eine Klageerweiterung – kein Prozeßkostenhilfeverfahren anhängig. Es findet keine Prüfung der Erfolgsaussichten etc. statt. Scheitern die Vergleichsverhandlungen, so bleibt kein PKH-Verfahren bezüglich des Vergleichsmehrwertes anhängig.

Weiterhin ist zu beachten, daß nach der Formulierung des § 23 I BRAGO 15/10 Vergleichsgebühr der Regelfall und die 10/10 die Ausnahme darstellen. Ausnahmevorschriften sind aber im Zweifel eher eng auszulegen.

Wäre auch die Prozeßkostenhilfeerstreckung auf den Vergleichsmehrwert bereits ein anhängiges Verfahren i.S. von § 23 BRAGO, so würde der Prozeßbevollmächtigte durch die PKH-Erstreckung auf den Vergleichsmehrwert schlechter behandelt als ohne Erstreckung der Prozeßkostenhilfe. Das könnte letztlich dazu fuhren, daß Prozeßkostenhilfe für den Mehrwert vom Prozeßbevollmächtigten nicht mehr beantragt wird. Das kann aber nicht Sinn und Zweck der Vorschrift des § 23 I BRAGO sein, der die Mitwirkung bei Vergleichen honorieren und die Gerichte entlasten soll. Die Tätigkeit des Gerichtes bei einem Vergleichsschluß nach PKH-Erstreckung auf den Vergleichsmehrwert, ist aber wenig mehr als ein bloßes Protokollieren (so im Ergebnis auch von Eicken BRAGO a.a.O). Es ist im Sinne der Entlastung der Gerichte, wenn auch nicht anhängige Streitfragen anläßlich eines Vergleiches mitgeregelt werden.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BRAGO von Eicken § 19 RdNr. 44).

 

Fundstellen

Haufe-Index 988701

JurBüro 2000, 22

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