Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Tenor

Dem Beteiligten zu 2) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000.– ersatzweise Haft untersagt, Maßnahmen im Rahmen der beabsichtigten Betriebsänderung, die als Betriebsschließung vorgesehen ist, durchzuführen, solange nicht das sich aus § 122 InsO ergebende Verfahren über den Versuch des Abschluß eines Interessenausgleichs durchgeführt worden ist d. h. ein Interessenausgleich entweder abgeschlossen oder gescheitert ist, insbesondere keine Kündigungen der Beschäftigten auszusprechen.

 

Tatbestand

I.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wahrung seiner sich aus den §§ 111 ff BetrVG,§ 122 InsO ergebenden Rechte.

Der Antragsgegner ist der gerichtlich bestellte Konkursverwalter über das Vermögen der Fa.

Am 29.10.1996 wurde beim Amtsgericht Kaiserslautern Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Fa. … gestellt. Am 1.11.1996 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Konkursverwalter bestimmt.

Am 4.11.1996 fand eine Informationsveranstaltung im Werk statt, auf welcher der Antragsgegner gegenüber der Belegschaft erklärte, er wolle versuchen, das Werk weiterzuführen, wenn auch mit verringerter Belegschaft. Noch am 20.11.1996 fand zwischen den Beteiligten ein Gespräch über die Konzeption einer Weiterführung des Werkes mit ca. 280 Mitarbeitern statt.

Am 3.12.1996 fand ein Gespräch zwischen Herrn … (Sachverständiger des Betriebsrats) sowie dem Mitarbeiter des Antragsgegners, … statt. In diesem Gespräch wurde seitens Herrn … eindringlich auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines Interessenausgleiches hingewiesen. In einem weiteren Gespräch am 4.12.1996 zwischen dem Antragsteller und Herrn … teilte letzterer mit, daß alle Mitarbeiter am 23.12.1996 ihre Kündigungen erhalten sollten. Auf den Hinweis des Antragstellers, daß wegen des Fehlens eines Interessenausgleichs evtl. viele Kündigungsschutzklagen erhoben würden, erklärte Herr … daß man in diesem Falle „das Buch der Fortführung zuschlagen könne”. Seitens des Antragstellers wurde erneut der Hinweis auf die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs gegeben.

Am 12.12.1996 fand im Amtsgericht Kaiserslautern die Gläubigerversammlung statt, auf welcher der Antragsgegner die Schließung des … zum 23.12.1996 sowie die Entlassung aller 353 Mitarbeiter verkündete.

Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 16.12.1996, beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangen am selben Tag, den Antrag auf Durchführung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom selben Tag Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 19.12.1996 festgesetzt. Nach Zugang der Antragsschrift hat der Antragsgegner am 18.12.1996 allen Mitarbeitern, die keinen Sonderkündigungsschutz haben, ihre Kündigungen zugesandt.

Der Antragsteller ist der Ansicht,

der Antragsgegner dürfe nicht die Betriebsänderung durchführen, ohne zunächst die sich aus § 122 InsO und §§ 111 ff BetrVG sich ergebenden Rechte des Betriebsrats gewahrt zu haben.

Er beantragt,

den Beteiligten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis DM 500.000.– ersatzweise Haft zu untersagen, bis zu einer Entscheidung des Arbeitsgerichts in I. Instanz nach mündl. Verhandlung Maßnahmen im Rahmen der Betriebsänderung, die als Schließung beabsichtigt ist, durchzuführen, solange nicht das Verfahren über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 BetrVG sowie § 122 InsO abgeschlossen oder gescheitert ist, insbesondere keine Kündigungen der Beschäftigten auszusprechen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die einstweilige Verfügung ist im vorliegenden Fall zulässig und begründet

Gem. § 85 II ArbGG i.V. mit. §§ 935 ff ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Dem Antragsteller muß ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung zustehen. Beides ist vorliegend der Fall.

1.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich vorliegend aus § 111 BetrVG i.V. mit § 122 InsO. Der Antragsgegner beabsichtigt, das … am 23.12.1996 zu schließen und allen Arbeitnehmern zu kündigen.

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Betriebsänderung i. S. des § 111 Nr. 1 BetrVG. Dem Antragsteller stehen daher Informations- und Beratungsrechte gem.§§ 111 BetrVG, 122 InsO vor der Durchführung der geplanten Maßnahmen zu, da sie wesentliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer mit sich bringen.

Bei diesen, dem Antragsteller zustehenden Rechten, handelt es sich um Ansprüche aus § 194 I BGB. Das Beratungsrecht des Antragstellers umfasst auch die Beratung über die Möglichkeit des Abschlusses eines Interessenausgleichs. Hierbei handelt es sich um Ansprüche, die auf ein Tätigwerden des Antragsgegners gerichtet sind und grundsätzlich nicht auf eine Unterlassung.

a)

In Literatur und Rechtsprechung ist daher sehr streitig, ob eine Unterlassungsverfügung, wie vorliegend ...

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