Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 978,– EUR netto zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 978,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin war vom 01.04.2002 bis 19.11.2002 bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Nachtbereitschaftsdienst beschäftigt.
Die Parteien hatten zunächst um die Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes gestritten.
Das erkennende Gericht hatte die Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes bejaht.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Rechtswegzuständigkeit allein deshalb bejaht, weil ein so genannter sic-non-Fall vorgelegen hat.
Die Klägerin trägt vor, für den Zeitraum 01.02. bis 19.11.2002 habe sie noch Urlaubsentgelt für 20 Tage zu Gute. Die Berechnung sei aufgrund des Durchschnitts der letzten drei Monatsverdienste erfolgt. Sie habe im September 2002 716,– EUR, im Oktober 2002 1.140,50 EUR und im November 2002 930,80 EUR verdient.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 978,– EUR netto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin sei freie Mitarbeiterin gewesen, als Grenzgängerin habe sie die anfallenden Steuern in Frankreich zu entrichten. Eine entsprechende Freistellungsbescheinigung sei auch dann beim. Finanzamt … angefordert worden.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das erkennende Gericht geht nach wie vor von der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes aus. Darüber hinaus liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht nur ein sic-non-Fall vor, sondern schon allern aufgrund der Tatsachen, wie bereits schon im Beschluss vom 25.06.2003 ausgeführt, dass die Beklagte die Klägerin zur Sozialversicherung angemeldet hat, ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Die Klägerin hat, insoweit unbestritten, Rechtsgrundlagen für die Urlaubsabgeltung vorgetragen. Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten.
Die Klägerin hat, weil das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 24 Werktagen (20 Arbeitstagen) wie seitens der Klägerin berechnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Bemessung des Streitwertes folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 6 ZPO.
Fundstellen