Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsanspruch für arbeitnehmerähnliche Personen. Urlaubsentgelt
Leitsatz (redaktionell)
Eine als Nachtwache tätige Arzthelferin, ist als arbeitnehmerähnliche Person zu behandeln, wenn sie zwar ihre Dienstzeit in Absprache mit den anderen Mitarbeitern selbst bestimmen kann, aber wirtschaftlich abhängig ist, da der Arbeitsumfang einer anderweitigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber entgegensteht. Dies gilt auch im Hinblick auf den Urlaubsanspruch.
Normenkette
BUrlbG § 2 S. 2; BUrlG §§ 3, 5, 7
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens vom 03.03.2004 – Az.: 4 Ca 12/03 – wie folgt – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 716,00 EUR netto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 3/9 und die Beklagte 6/9 zu tragen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 3/9 und der Beklagten zu 6/9 auferlegt.
- Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin, welche ab 01.02.2002 bis 19.11.2002 als Arzthelferin ohne eine schriftliche Vertragsvereinbarung bei der Beklagten als Nachtwache beschäftigt war, wofür ihr 71,06 EUR pro Dienst gezahlt wurden, ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht.
Die Klägerin, welche als Grenzgängerin der deutschen Steuerpflicht nicht unterworfen ist, hat ihre Klage vom 07.01.2003 im wesentlichen damit begründet, dass ihr für die 20 Tage ein Urlaubsentgelt in Höhe von 978,– EUR netto zustünde, weil sie in den Monaten September bis November 2002 insgesamt 2.787,30 EUR verdient habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 978,– EUR netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat diesen Antrag im wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin, sondern eine freie Mitarbeiterin gewesen sei. Die Klägerin habe in Absprache mit den Arbeitskolleginnen sich aussuchen können, wie oft sie arbeite und an welchen Tagen und auch ohne vorherige Ankündigung habe sie die Arbeit insgesamt einstellen können. Beide Parteien hätten keinerlei Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbindung eingehen wollen. Die Anmeldung der Klägerin bei der DAK sei auf ihren Wunsch erfolgt und begründe kein Arbeitsverhältnis zwischen den Prozessparteien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 03.03.2004 in vollem Umfange entsprochen und dies im wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin zu betrachten sei, weil sie durch die Beklagte zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Die Klägerin sei länger als 6 Monate beschäftigt gewesen und habe deshalb einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 24 Werk- oder 20 Arbeitstagen, wobei das Zahlenwerk der Klägerin nicht bestritten worden sei.
Nach Zustellung des Urteils am 29.03.2004 hat die Beklagte Berufung am 23.04.2004 eingelegt, welche am 26.05.2004 damit begründet wurde, dass die Klägerin deshalb keinen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen könne, weil sie keine Arbeitnehmerin sei.
Die Klägerin habe ihren Nachtwachenplan selbständig in Abstimmung mit den anderen Nachtschwestern erstellt, also bestimmt, an welchen Tagen sie arbeite und habe keinerlei Weisungsgebundenheit bzgl. der Anwesenheitspflicht der Beklagtenseite unterlegen. Kündigungsfristen habe es beiderseits nicht gegeben und die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, auch längere Zeit überhaupt nicht tätig zu sein.
Während der Beschäftigungszeit der Klägerin sei sie auch wegen Urlaub an die Beklagte nicht herangetreten, sondern habe erst mit Schreiben vom 03. und 11.12.2002 Urlaubsentgelt geltend gemacht.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 03.03.2004 wird abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin/Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im wesentlichen damit, dass sie sehr wohl einer Weisungsgebundenheit und zwar die der Schwester Ulli, konkret unterstellt gewesen sei, die ihr bedeutet habe, dass sie nicht kommen und gehen könne, wie sie wolle. Der Geschäftsführer der Beklagten habe zwar immer wieder gesagt, dass es sich um kein Arbeitsverhältnis handele und sie als freie Mitarbeiterin beschäftigt werde, jedoch sei der Schichtplan so festgelegt worden, dass für sie nur diejenigen Tage übrig geblieben seien, zu denen sich andere Mitarbeiterinnen nicht eingetragen hätten. Dies hätte bedeutet, dass sie immer an Wochenenden habe ihren Dienst verrichten müssen.
Sie habe pro Monat mindestens 10 Dienste bis zu 18 Diensten geleitstet und insgesamt 10.448,50 EU...