Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaub
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß die … nicht berechtigt gewesen sind, dem Kläger für den Zeitpunkt seiner medizinischen Rehabilitation im Zeitraum vom 14.4. bis 7.5.1997 6 Tage Urlaub anzurechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf DM 1.411,– festgesetzt.
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, daß seine Arbeitgeberin nicht berechtigt war, ihm Urlaubstage auf Zeiten einer Kur anzurechnen.
Der 1950 geborene Kläger ist seit dem 1.7.1987 bei … beschäftigt, zuletzt in deren …. Er ist als technischer Angestellter in der Bauleitung eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVAL II Anwendung.
Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug ca. 5.177,– DM.
Der Kläger war bis 1.4.1997 arbeitsunfähig erkrankt, sodann vom 1.4.1997 – 8.4.1997 in Urlaub. Vom 9.4. – 11.4.1997 war der Kläger arbeitsfähig. Vom 14.4. – 7.5.1997 wurde der Kläger in der Wirbelsäulenklinik Bad Homburg v.d.H. aufgrund einer Genehmigung der BfA einer medizinischen Rehabilitationskur unterzogen.
Der Kläger wurde als arbeitsfähig entlassen.
Die … rechneten dem Kläger zunächst für die Zeiten seiner kurbedingten Abwesenheit 8 Urlaubstage, zuletzt 6 Urlaubstage an.
Der Kläger ist der Ansicht,
die Anrechnung sei unzulässig gewesen. Gemäß § 31 Nr. 4a des TVAL II alte Fassung i. V. m. Ziffer 2a und b sei ihm auch für die Zeit der Dauer der Kur Gehaltsfortzahlung zu zahlen, wie wenn er in dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre. § 10 BUrlG sei im vorliegenden Fall deswegen nicht anwendbar, da der Tarifvertrag ausdrücklich festschreibe, daß für Zeiten der Kur Arbeitsentgelt wie bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlen sei.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, dem Kläger für den Zeitpunkt seiner medizinischen Rehabilitation im Zeitraum vom 14.4. – 7.5.1997 6 Tage Urlaub anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht,
aufgrund § 10 BUrlG seien die US-Stationierungsstreitkräfte berechtigt gewesen, dem Kläger 6 Urlaubstage auf die Zeiten seiner Kur anzurechnen. Beim § 31 TVAL a. F. handele es sich nicht um eine urlaubsrechtliche Regelung, sondern um eine Regelung bezüglich des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 11.12.1997 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 56 Abs. 8 Satz 1 des Zusatz-Abkommens zum NATO-Truppenstatut i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.
Der Antrag des Klägers wurde vom Gericht dahingehend ausgelegt, daß er festgestellt wissen will, daß seine Arbeitgeberin, die US-Stationierungsstreitkräfte, nicht berechtigt waren, ihm Urlaubstage anzurechnen. Die Beklagte tat dies als Prozeßstandschafter der US-Stationierungsstreitkräfte selbst nicht.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Die Passivlegitimation der Beklagten folgt aus Art. 56 Abs. 8 Satz 2 des Zusatz-Abkommens zum NATO-Truppenstatut.
2.
Die materielle Begründetheit der Klage ergibt sich daraus, daß § 10 BUrlG im vorliegenden Fall durch § 31 TVAL II alte Fassung abbedungen war.
a)
§ 10 BUrlG berechtigt den Arbeitgeber, von je 5 Tage, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i.S.d. § 9 Abs. 1 EntFG an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen, sofern nicht eine der Ausschlußtatbestände des Satzes 3 eingreift. Im vorliegenden Fall von Interesse ist insbesondere der Ausschlußtatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BUrlG. Danach ist eine Anrechnung in den Fällen unzulässig, in denen der Arbeitnehmer während der Kurmaßnahme arbeitsunfähig ist.
§ 10 BUrlG ist tarifdispositiv, wie sich aus § 13 BUrlG ergibt.
b)
Zum Zeitpunkt der Kurmaßnahme im April, Mai 1997 sah § 31 Ziffer 4a TVAL II vor, daß ein Arbeitnehmer, der eine Vorbeugekur oder eine Heilkur oder Genesungskur von einem Sozialleistungsträger bewilligt bekommen hatte, für die Dauer der Kur und einer sich daran anschließenden ärztlich verordneten Schonungszeit Anspruch auf Gehaltsfortzahlung nach den Bestimmungen der Ziffern 2a, b des § 31 TVAL II haben sollte. In der Ziffer 2a und b war damals die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall geregelt.
Nach dem Abs. 2 der Ziffer 4a des § 31 TVAL II vereinbarten die Tarifparteien ausdrücklich: „Eine solche Kur und Schonungszeit stehen i.S.d. Ziffer 2d einer Arbeitsunfähigkeit gleich”.
Diese tarifvertragliche Bestimmung ist durch die Tarifvertragspartner durch Änderungstarifvertrag mit Wirkung zum 1.8.1997 geändert worden. Nunmehr ist die Frage der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und bei Kurmaßnahmen in § 29 TVAL II neue Fassung geregelt. In § 29 Ziffer 5 haben die Tarifvertragsparteien nu...