Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Streitwert: 1.000,– EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, bei welchem Versicherungsunternehmen der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mittels Abschluss einer Direktversicherung durchgeführt werden soll. Während die Beklagte eine Direktversicherung bei der Alten Leipziger abschließen möchte, hält der Kläger die Generali Lloyd Direkt für günstiger und beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen, zum Abschluss einer Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung des Klägers bei der Generali Lloyd Direkt Versicherung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der geäußerten Rechtsansichten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Bei der Durchführung über eine Direktversicherung ist der Arbeitgeber in der Wahl der konkreten Direktversicherung frei, und zwar sowohl dann, wenn der Arbeitnehmer sie verlangt als auch wenn er sie von sich aus vorsieht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Direktversicherung nur als Gruppenversicherung Sinn macht und zum anderen daraus, dass es weiterhin eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber bleibt und der Gesetzgeber in § 1a Abs. 1 S. 3 BetrAVG nur die Wahl des Arbeitnehmers zwischen den verschiedenen Durchführungswegen geordnet hat. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.11.03 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1561000

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