Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplan. befristet Beschäftigte
Leitsatz (amtlich)
Die Nichtberücksichtigung befristet beschäftigter Arbeitnehmer bei den Sozialplanansprüchen verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, noch gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung, sondern aufgrund des Befristungsendes endet. Dies gilt auch dann, wenn der Sozialplan pauschale Abfindungszahlungen für Mitarbeiter vorsieht, die noch keine 3 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen.
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.000,– festgesetzt.
4) Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.6.2011 als Drucker mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von EUR 3.372,20 angestellt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst befristet bis zum 30.6.2012, aufgrund eines Nachtrages erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.5.2013.
Die Beklagte legte mit Wirkung zum 30.4.2013 den Betriebsteil Druckerei still und führt lediglich noch die Redaktion sowie die erforderliche Verwaltung im Bereich K. Blatt fort. Im Hinblick auf diese Betriebsänderung schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan am 14.12.2012 ab. Der Sozialplan (Bl. 18ff d.A.) sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
„…
§ 7 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…
7.2 persönlich:
Arbeitnehmer/innen (zukünftig Mitarbeiter) im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG des Arbeitgebers.
7.3 zeitlich:
Von diesem Sozialplan sind alle diejenigen Mitarbeiter erfasst, die am 5.10.2012 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen.
7.4
Keine Leistungen nach den Bestimmungen dieses Sozialplans erhalten folgende Mitarbeiter:
- …
- deren Arbeitsverhältnis am 5.10.2012 wirksam gekündigt ist,
- deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Sozialplanes noch keine sechs Monate Bestand hat,
- …
- …
- …
- …
- …
- Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen.
…
§ 10 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
10.1
Abfindungsberechtigt sind alle Mitarbeiter, die vom Personalabbau betroffen sind.
10.2
…
Anspruchsberechtigt sind diejenigen Mitarbeiter, die zum 5.10.2012 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und während der Laufzeit dieses Sozialplanes eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung erhalten (haben) oder die einen betrieblich veranlassten Aufhebungsvertrag unterzeichnet/unterzeichnen oder die nach Erhalt einer Arbeitgeberkündigung selbst kündigen, jeweils aufgrund der in diesem Interessenausgleich/Sozialplan beschriebenen betrieblichen Maßnahmen. …
…
10.5.2
Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des rechtlichen Endes Ihres Arbeitsverhältnisses noch keine drei Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren, erhalten ausschließlich eine pauschale Abfindung i.H.v. EUR 5000,– brutto.
Alle anderen Mitarbeiter erhalten die unter 10.3 und 10.4 und 10.5 aufgeführten Sozialabfindung in voller Höhe gemäß den Anspruchsvoraussetzungen.
…”
Der Kläger hatte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.12.2012 selbst mit Wirkung zum 31.1.2013 gekündigt, um ab dem 1.2.2014 in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber einzutreten.
Der Kläger trägt vor,
ihm sei von Anfang an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt worden. Schon bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien sei dem Kläger ein befristeter Jahresvertrag angeboten worden mit der Begründung, dass der Kläger zuerst erprobt werden solle und danach einen unbefristeten Arbeitsvertrag im Anschluss an den ersten Zeitvertrag erhalten solle. Der Kläger sei aus ungekündigter Stellung bei der Firma W. D. in L. zu der Beklagten gewechselt. Nach einem späteren Wechsel in der Person des Personalleiters seien die Anfragen des Klägers nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis jedoch abgeblockt worden.
Der Kläger ist der Auffassung,
im Hinblick auf die Herausnahme der befristet Beschäftigten aus den Sozialplanansprüchen liege ein Verstoß der Betriebsparteien gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz in Verbindung mit § 75 BetrVG vor, weil ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sei. Der Kläger habe mindestens Anspruch auf den Betrag, den andere Arbeitnehmer der Beklagten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erhielten, welche noch keine drei Jahre Betriebszugehörigkeit aufwiesen.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5000,– EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt vor,
sie hätte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht selbst gekündigt, sondern zum Ende der Befristung auslaufen lassen, hätte dieser nicht selbst sein Arbeitsverhältnis zum 31.1.2013 beendet.
Die Beklagte ist der Auffassung,
die Differe...