Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung der SR-Flugsicherungsdienste und des MTV der DFS im Hinblick auf die Arbeitszeit bei Teilnahme an Regenerationskuren
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.402,88 EUR.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift zum Arbeitszeitkonto des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Niederlassung in K seit dem 01.10.1993 als Fluglotse tätig.
Die Beklagte ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Bundesrepublik Deutschland ist und die mit einer Vielzahl von Niederlassungen für die Flugsicherung in ganz Deutschland zuständig ist.
In § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages heißt es:
„§ 1
Vertragsgegenstand
2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.”
Im Manteltarifvertrag vom 07.07.1993 in der Fassung vom 14.11.2002 heißt es:
„§ 9
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. Der Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittes beträgt in der Regel 8 Wochen. Er kann für Arbeitsbereiche mit Schichtdienst auf bis zu 16 Wochen verlängert werden.
Für Projektarbeit wird der Ermittlung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde gelegt. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (einschließlich Samstag) darf 60 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb eines Kalenderjahres darf an nicht mehr als 20 Samstagen gearbeitet werden, davon jeweils an nicht mehr als fünf Samstagen in unmittelbarer Folge.
(2) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.
(3) Bei eintägigen Dienstreisen sowie an Hin- und Rückreisetagen bei mehrtägigen Dienstreisen, werden die geleistete Arbeitszeit und die erforderliche Reisezeit, höchstens jedoch insgesamt 12 Stunden pro Tag, angerechnet. An dazwischen liegenden Tagen wird die Normalarbeitszeit bzw. dienst- oder schichtplanmäßige Arbeitszeit angerechnet; planmäßig freie Tage werden mit einem Fünftel der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit angerechnet.
(…)
§ 14
Monatliche Abrechnung und Übertragung von Arbeitsstunden
(1) Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird die Zahl der monatlichen Sollstunden ermittelt, indem die wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig auf die 5 Werktage Montag bis Freitag verteilt und über den betreffenden Monat addiert wird, wobei gesetzliche Feiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen (Wochenfeiertage), nicht mitgerechnet werden.
(2) Gesetzliche Feiertage sind nach den Regelungen über die Sonn- und Feiertagsruhe in den einzelnen Bundesländern festgelegte Tage. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die an ihrem ständigen Arbeitsort zutreffenden Regelungen.
(3) Die monatlichen Sollstunden werden zum Monatsende der tatsächlichen Arbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der – soweit zutreffend – Stundengutschriften für Urlaub, Krankheit, Rufbereitschaft, Arbeitsbefreiung für Überstunden und für sonstige Arbeitsbefreiungen gegenübergestellt. Die Differenz sind Mehr- oder Minderabeitsstunden.
(4) Mehrarbeit ergibt sich durch Arbeit oder planmäßige Freizeit an Wochenfeiertagen und durch Rufbereitschaft, sofern hierfür kein Studenausgleich erfolgt ist. Mehr- oder Minderarbeitsstunden können sich im Schichtdienst durch die monatliche Abgrenzung im laufenden Schichtplan ergeben.
Mehr- oder Minderarbeitsstunden können auch aufgrund eigener Entscheidung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorgesetzten durch zusätzliche Arbeitsstunden oder zusätzlich beanspruchte unbezahlte Arbeitsbefreiung entstehen (z. B. Diensttausch).
(…)
§ 30
Erholungsurlaub
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für jedes Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Werktagen ohne die Samstage. Hinzu kommen 2 weitere arbeitsfreie Tage.
Schwerbehinderte erhalten daneben den Zusatzurlaub, der ihnen nach § 47 des Schwerbehindertengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zusteht. Der Erholungsurlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden. Wird er nicht zusammenhängend genommen, soll er in größere Abschnitte aufgeteilt werden, von denen einer mindestens 15 Werktage umfasst.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schichtdienst haben Anspruch auf eine Urlaubsbemessung, die der der Normaldienst tätigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter entspricht. Bei der Berechnung sind die Werktage in Arbeitsstunden umzurechnen. Dies gilt entsprechend für die weiteren arbeitsfreien Tage nach Unterabs. 1. Hieraus ergibt sich ein Gesamturlaubsanspruch, der wie fol...