Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.605,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994 (folgend: TVZusatzversorgung) Beiträge zu zahlen.
Die klagende Zusatzversorgungskasse (ZLA) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die gemäß § 16 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) i.V.m. § 2 Abs. 4 TVZusatzversorgung die Aufgaben des Zusatzversorgungswerks für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e.V. (ZLF) wahrnimmt. Die ZLF ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG.
Die Beklagte, die keinem Arbeitgeberverband angehört, betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen in Brandenburg.
Nach den Bestimmungen des TVZusatzversorgung steht den Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Beihilfe zu, um ihre Gesamtaltersversorgung zu verbessern. Diese tarifliche Zusatzrente ist beitragsfinanziert. Nach § 3 TVZusatzversorgung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Betrag von monatlich 10,00 DM je ständig beschäftigten Arbeitnehmer an das ZLF zu leisten.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten insgesamt 1.605,00 DM, weil diese in der Zeit vom 01. Juli 1995 bis 31. Dezember 1998 in ihrem Unternehmen 10 Arbeitnehmer beschäftigte. Auf die Aufstellung der Klägerin zur Berechnung der Beitragsmonate wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 9 ff d. A., Anlage zur Klagebegründung vom 05. Januar 2000). Weitere 15,00 DM macht die Klägerin als Verzugsschaden geltend.
Dem TVZusatzversorgung vom 25. Februar 1994 voran ging der Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 20. November 1973, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 14. Januar 1982. Dieser Tarifvertrag war mit Wirkung zum 01. Juli 1972 durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemeinverbindlich erklärt worden. Auch seine Änderungen wurden in die Allgemeinverbindlicherklärung einbezogen.
Der TVZusatzversorgung vom 25. Februar 1994 ist am 01. Juli 1995 an die Stelle des früheren Tarifvertrages getreten. Er gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so dass mit Wirkung zum 01. Juli 1995 der Geltungsbereich auch auf die neuen Bundesländer ausgedehnt wurde.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erklärte diesen Tarifvertrag am 26. Oktober 1995 rückwirkend ab 01. Juli 1995 und befristet bis zum 31. Dezember 2000 für allgemeinverbindlich. Die Allgemeinverbindlicherklärung (folgend: AVE) wurde am 09. November 1995 im Bundesanzeiger (Nr. 210, Seite 11602) veröffentlicht.
Zeitgleich mit dem Antrag auf AVE des TVZusatzversorgung beantragten die Tarifpartner auch die AVE für den – erstmalig geschlossenen – Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft vom 03. Juli 1995 (folgend: TVQualifizierungsfonds).
Die Tarifverträge unterscheiden sich hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs: Während der TVZusatzversorgung alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Rentner und Auszubildenden erfasst, gilt der TVQualifizierungsfonds nicht für mitarbeitende Familienangehörige, die in der Krankenversicherung der Landwirte versichert sind (§ 1 Abs. 3 TVQualifizierungsfonds).
Die AVE des TVQualifizierungsfonds wurde erst nach der des TVZusatzversorgung am 30. Januar 1996 rückwirkend zum 1. Januar 1996 erklärt.
Parallel zu dem vorliegenden Rechtsstreit sind beim Arbeitsgericht Kassel ca. 70 weitere Verfahren der Klägerin gegen unterschiedliche landwirtschaftliche Arbeitgeber auf Beitragszahlung anhängig. Von verschiedenen Beklagten ist vorgebracht worden, die Rechtswirksamkeit der AVE des TVZusatzversorgung sei von Amts wegen zu prüfen.
Im Einverständnis mit den Parteien ist dieser Rechtsstreit neben zwei weiteren Verfahren (Aktenzeichen 6 Ca 690/99; 6 Ca 343/00) für die erste Instanz als Pilotverfahren behandelt worden.
Die im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Prüfung der AVE des TVZusatzversorgung und des TVQualifizierungsfonds unter dem Aktenzeichen III a 3-31241-Ü-01 a/2 geführten Akten (folgend: BMA-Akten) sind von der Kammer in Kopie beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Weiter sind durch Beweisbeschluss vom 22. November 2000 die bereits von der 15. Kammer des Hess. Landesarbeitsgerichts bei Arbeitgeberverbänden, den Statistischen Landesämtern und Landwirtschaftsministerien der neuen Bundesländer sowie beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, dem Statistischen Bundesamt und sonstigen Institutionen und Einrich...