Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf DM 350,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage den Ersatz von Vorstellungskosten in Höhe von DM 350,–. Die Klägerin meldete sich auf eine Zeitungsannonce der Beklagten hin. Die Parteien vereinbarten ein Vorstellungsgespräch im Betrieb der Beklagten in Hindelang für den 16.04.1993. Die Klägerin reiste mit ihrem Hund an. Hierfür entstanden Kosten für die Bahnfahrkarten für Klägerin und Hund in Höhe von DM 350,–. Die Beklagte ließ die Klägerin in Sonthofen abholen, brachte sie zu ihrem Hotel in Hindelang, verköstigte sie dort und ließ sie übernachten. Sodann wurde die Klägerin wieder nach Sonthofen zum Bahnhof gebracht. Die Beklagte weigert sich die Fahrkosten zu bezahlen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte zur Zahlung der Vorstellungskosten verpflichtet sei. Sie sei zum Vorstellungsgespräch aufgefordert worden. Die Klägerin trägt weiter vor, daß die Beklagte sogar auf ausdrückliches Befragen gerne bereit gewesen sei, die Fahrkarte auch für den Hund zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt daher:
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 350,–. Ersatz von Aufwendungen nebst 4 % Zinsen seit dem 30.04.1993 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, daß sie auf Grund gemachter Erfahrung durch eine Vielzahl von Vorstellungsgesprächen seit längerem nicht mehr bereit sei, die Fahrkosten für eventuelle Bewerber bis nach Sonthofen zu bezahlen. Sie sei nur bereit die Aufwendungen für die Anreise vom Bahnhof Sonthofen, die dann folgende Verpflegung, gegebenenfalls Übernachtung und wieder die Rückbringung zum Bahnhof nach Sonthofen zu bezahlen. Hierauf weise sie die Bewerber jeweils hin. Dies sei auch im Falle der Klägerin geschehen.
Die Parteien beantragten übereinstimmend Entscheidung durch den Einzelrichter. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Probst.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Aussage des Zeugen Probst hat eindeutig ergeben, daß die Klägerin vor dem Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen wurde, daß die Anreise bis zum und wieder ab dem Bahnhof Sonthofen nicht bezahlt werde. Eine solche Regelung ist nach einhelliger Meinung auch möglich (vergl. Schaub. Handbuch des Arbeitsrechts). Das entgegenstehende Vorbringen der Klägerin ist mehr als unglaubwürdig, insbesondere auch durch die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sich ausdrücklich bereit erklärt, die Fahrkarte für einen Hund zum Vorstellungsgespräch im Wert von DM 80,– zu ersetzen. Ein solches Verhalten ist nach der langjährigen Erfahrung des Arbeitsgerichts bei einem Allgäuer Gastwirt schlechthin unvorstellbar und unmöglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 46 II ArbGG, 3 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Unterschriften
Der Vorsitzende Dr. Dill Richter am Arbeitsgericht
Fundstellen