Tenor

1. Das Passivrubrum wird wie folgt geändert:

„B.”.

2. Das Arbeitsgericht Kiel erklärt sich für örtlich unzuständig. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Entfristungsklage.

Die Parteien verbindet ein Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2 Anwendung des Tarifvertrags der DB Z. GmbH/Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag der DB Z… GmbH und diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung, auch soweit dieser Arbeitsvertrag einzelne Bestimmungen dieses Tarifvertrages nicht einzeln erwähnt. Keine Anwendung finden die §§ 17 und 18 Abs. 1 und 2 DB ZeitarbeitTV.

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wurde der DB Z. GmbH gem. Art. 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg am 01.09.2001 erteilt.”

Der Arbeitsvertrag sieht gemäß § 5 ein Arbeitsentgelt von 15,– EUR brutto pro Stunde vor. Es handelt sich dabei um eine deutlich übertarifliche Zahlung.

§ 17 Tarifvertrag für die in der DB Z. GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (im Folgenden „DB ZeitarbeitsTV”) regelt die tarifliche Eingruppierung. Das maximal erreichbare Stundenentgelt beträgt danach 10,– EUR brutto. § 18 DB Zeitarbeitstarifvertrag regelt die Zahlung einer Jahressonderzahlung in Höhe von 25 % einer Monatsvergütung.

§ 28 DB ZeitarbeitsTV lautet wie folgt:

㤠28 Arbeitstreitigkeiten

Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist der ausschließliche Gerichtsstand Berlin.”

Die Klägerseite hält das Arbeitsgericht Kiel für örtlich zuständig, da der Kläger zuletzt im Bundesamt für Immobilienvermögen in der F.straße in K. eingesetzt worden sei.

Eine durch Tarifvertrag begründete ausschließliche Gerichtszuständigkeit komme nicht in Betracht, da das Tarifvertragswerk nicht insgesamt in die arbeitsvertragliche Regelung einbezogen sei. § 48 Abs. 2 ArbGG beziehe sich nicht auf Bestandsstreitigkeiten. Vorsorglich wird für den Fall, dass das Gericht die örtliche Zuständigkeit ablehnt, die Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht Berlin beantragt.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Kiel und beantragt die Verweisung an das Arbeitsgericht Berlin.

Die Tarifvertragsparteien hätten gemäß § 48 Abs. 2 ArbGG die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Berlin gemäß § 29 DB ZeitarbeitsTV i. V. m. § 7 Zusatztarifvertrag festgelegt. In § 2 des Arbeitsvertrages sei auf den Tarifvertrag insgesamt Bezug genommen worden. Ausnahmen der Anwendung des Tarifvertrages könnten gemäß § 27 Abs. 1 DB ZeitarbeitsTV vereinbart werden, wenn diese in der Gesamtschau günstiger als die Regelung der Tarifverträge seien. Dies sei vorliegend der Fall.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Arbeitsgericht Kiel ist örtlich unzuständig. Die Sache war an das ausschließlich örtlich zuständige Arbeitsgericht Berlin zu verweisen. Hierüber war vorab gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 17 ff. GKG durch den Vorsitzenden allein (§ 55 Abs. 1 Ziffer 7 ArbGG) zu entscheiden.

Das Arbeitsgericht Kiel ist örtlich unzuständig, da gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ArbGG im Tarifvertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Berlin vereinbart worden ist (1.). § 48 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ArbGG ermächtigt die Tarifvertragsparteien, auch in Bestandsstreitigkeiten einen ausschließlichen Gerichtsstand zu vereinbaren (2.). Diese Vereinbarung gilt durch einzelvertragliche Inbezugnahme auch für die Parteien gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 ArbGG (3.).

1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 28 des Tarifvertrages für die in der DB Z. GmbH beschäftigten Arbeitnehmer die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Berlin vereinbart. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut („der ausschließliche Gerichtsstand”). Die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes sperrt alle denkbaren übrigen allgemeinen und besonderen Gerichtsstände.

§ 28 DB ZeitarbeitsTV umfasst auch Bestandsstreitigkeiten und damit die vorliegende Entfristungsklage. Dies ergibt sich nach Auslegung des Tarifvertrages.

a) Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Beim nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Willen der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden...

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