Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung von Abmahnungen

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende 5 Abmahnungen vom 10. Juli 1996 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen:

  1. „Gasversorgungsleitung …”
  2. ”Werkausschußvorlage”
  3. „Gashausanschluß der …”
  4. ”Arbeitsunfähigkeit”
  5. „Gasanschluß …”

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, folgende 4 Abmahnungen vom 19. Juli 1996 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen:

  1. ”Mitarbeiterauswahl”
  2. „Spülanweisungen”
  3. ”Lehrgangsbesuch”
  4. „TÜV-Untersuchung”.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten, neun ihm erteilte Abmahnungen aus seiner Personalakte zu entfernen.

Der 52-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1975 als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er wird nach der VergGr. IV a BAT vergütet, so daß sein Gehalt in etwa DM 6.000,– brutto monatlich beträgt. Er bekleidet die Position des Betriebsleiters des Gas- und Wasserwerkes der beklagten Stadt. Er untersteht direkt dem Werkleiter und Bürgermeister … Dem Kläger seinerseits unterstehen fünf Mitarbeiter; davon ist ein Mitarbeiter zuständig für das Wasserwerk, der im wesentlichen selbständig arbeitet. Der Mitarbeiter … ist als sein Vertreter vorgesehen. Dieser ist gesundheitlich angeschlagen und war aufgrund einer Hüftoperation seit Anfang 1996 für ein halbes Jahr arbeitsunfähig krank war. Die drei weiteren dem Kläger unterstellten Mitarbeiter sind erst seit kurzem beschäftigt, nämlich seit September 1995. Dezember 1995 und Mai 1996.

Eine erste Abmahnung erteilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.06.1993 (Bl. 74 f. d. GA.). Die Beklagte erhob hierhin den Vorwurf, der Kläger habe eine der Beklagte erteilte Endabrechnung der …, die mit Verlegearbeiten betraut worden sei, als rechnerisch und sachlich richtig abgezeichnet, so daß der Betrag von der kaufmännischen Abteilung der Beklagten an die … angewiesen worden sei. Erst später habe sich herausgestellt, daß die … Positionen in die Rechnung eingestellt hatte, die tatsächlich von dieser nicht erbracht worden seien.

Der Werkausschuß beschloß in seiner Sitzung vom 27.11.1995, daß auf der nächsten Sitzung am 09.05.1996, das Problem erörtert und gelöst werden sollte, daß die im Wasserleitungsnetz der Beklagten eingebauten Schieber seit Jahren nicht mehr kontrolliert und ggf. wieder gangbar gemacht wurden. Hierfür sollte der Kläger eine Vorlage für die notwendigen Beratungen und Entscheidungen erstellen. Nachdem der Kläger keine Vorlage präsentiert hatte, wurde dieser Punkt am 09.05.1996 auf die nächste Werkausschußsitzung vom 18.06.1996 vertagt. Der Kläger sollte die Vorlage zunächst dem Werkleiter … zuleiten. Die dem Werkleiter am 11.06.1996 vom Kläger übergebene Vorlage akzeptierte dieser nicht. Der Werkleiter forderte den Kläger auf, eine neue Vorlage bis spätestens den 12.06.1996, 8.00 Uhr, zu erstellen. Die vom Kläger daraufhin erstellte Werkausschußvorlage übergab die Ehefrau des Klägers am 12.06.1996 um 7.00 Uhr dem Mitarbeiter … mit der Bitte, um 8.00 Uhr den Termin bei dem Werkleiter für den Kläger wahrzunehmen. Der Kläger ist seit dem 12.06.1996 fortlaufend arbeitsunfähig krank. Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte er nach dem Arztbesuch am 12.06.1996 auf seinen Schreibtisch im Gaswerk. Diese wurde von dem Hausboten an die Personalverwaltung weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 17.06.1996 hörte die Beklagte den Kläger zu dem erhobenen Vorwurf an, daß er sich nicht unverzüglich bei der Werkleitung arbeitsunfähig krank gemeldet habe; das Hinterlegen der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung auf dessen Schreibtisch sei hierzu nicht geeignet (Bl. 6 f. d. GA.). Mit weiterem Schreiben vom 18.06.1996 gab sie dem Kläger Möglichkeit zur Stellungnahme zu weiteren von ihr erhobenen Vorwürfen; wegen des Inhalts wird auf Bl. 8–10 d. GA. verwiesen. Der Kläger nahm zu den Vorwürfen mit Anwaltsschreiben vom 25.06.1996 Stellung; wegen des Inhalts wird auf Bl. 11–15 verwiesen. Mit Schreiben vom 03.07.1996 warf die Beklagte dem Kläger weitere arbeitsvertragliche Pflichtverstöße vor und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, wegen des Inhalts wird auf Bl. 31–34 verwiesen. Hierzu äußerte sich der Kläger nicht (Bl. 35 d. GA.).

Unter dem 10.07.1996 erteilte die Beklagte dem Kläger sodann die folgenden fünf verschiedene Abmahnungen:

1. ”Gasversorgungsleitung …” (Bl. 20 f. d. GA.)

„… Ihnen ist seit Winter 1995/96 bekannt, daß für das Grundstück … ein Gashausanschluß durch die Stadtwerke … zu installieren ist. Trotzdem war der Leitungsverlauf bis zum Beginn der Bauarbeiten ungeklärt, d. h. in Ihren Bestandslisten nicht aufgeführt….”

2. ”Werkausschußvorlage” (Bl. 22–24 d. GA.)

„… Der von uns erhobene Vorwurf muß deshalb aufrecht erhalten, weil Ihnen bereits seit dem 27. November 1995 bekannt ist, daß von Ihnen eine Ausschußvorlage gefordert wird. Diese Forderung wurde am 09. Mai 1996 noch einmal ausdrücklich bekräftigt (Werkaus...

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