Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, die Aktennotiz vom 25.7.1995 und die Abmahnung vom 4.8.1995 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und zu vernichten.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.800,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten, die ca. 80 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 27.07.1986 tätig, und zwar zuletzt als Maschinenführer gegen einen Bruttomonatsverdienst von ca. 2.900,– DM. Als Maschinenführer hat der Kläger die Aufgabe, die ihm jeweils zugewiesenen Maschinen einzustellen, zu fahren und die Produktion zu überwachen. Den Maschinenführern, so auch dem Kläger, werden bei Schichtbeginn die jeweiligen Aufträge und die dazugehörenden Produktionsdaten wie Papierqualität, Papiergewicht, Druckfarbe, Kartonage, Etikettenart und Reiswert mitgeteilt. Entsprechend dieser Daten ist die Maschine einzustellen und zu fahren. Eine konkrete einzuhaltende Maschinenlaufgeschwindigkeit, die in Fuß pro Minute (im folgenden fpm) gemessen wird, gibt die Werkleitung den Maschinenführern nicht vor – dieses erklärte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 29.02.1996 auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Gerichtes –.
Am 13.07.1995 wurde der Kläger an der Maschine 754 eingesetzt. Der Kläger fuhr diese Maschine mit einer Geschwindigkeit von 1000 fpm. Nachdem der Schichtleiter Herr … der als Schichtaufsicht direkter Vorgesetzter des Klägers und diesem gegenüber weisungsbefugt ist, den Kläger auf die Maschinenlaufgeschwindigkeit angesprochen hatte – die Äußerungen sind im einzelnen streitig – begab sich der Kläger zum Werkleiter … und bat diesen, ihn wegen starker Magenschmerzen von der Arbeitsleistung zu befreien. Die Frage des Werkleiters, ob es in der Fertigung Ärger gegeben habe, verneinte der Kläger.
Nachdem der Kläger von der Arbeit freigestellt worden war, erkundigte sich der Werkleiter bei der Schichtleitung, ob etwas vorgefallen sei. Der Kläger war anschließend arbeitsunfähig krank und nahm am 25.07.1995 seine Arbeit wieder auf. An diesem Tag führte der Werkleiter ein Gespräch mit dem Kläger, in dem er dessen Verhalten am 13.07.1995 kritisierte. Der Werkleiter fertigte unter dem Datum 25.07.1995 eine Aktennotiz an, die in die Personalakte des Klägers genommen wurde. Auf den Inhalt dieser Aktennotiz wird verwiesen (Bl. 4 d. A.).
Am 02.08.1995 war der Kläger in der Spätschicht als Maschinenführer für die Maschine 755 eingeteilt. Der Kläger fuhr diese Maschine mit einer Laufgeschwindigkeit von 1200 fpm. Dieses bemerkte der Schichtleiter … und sprach den Kläger darauf an. Der Kläger erhielt daraufhin eine schriftliche Abmahnung vom 02.08.1995, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 3 d. A.).
Der Kläger behauptet, es hätten sich bei den Maschinenlaufgeschwindigkeiten, die von den Maschinenführern in eigener Verantwortung eingestellt würden, bestimmte Richtwerte eingebürgert. Welche Geschwindigkeit gefahren werden könne, hänge vom jeweiligen Einzelfall ab und auch davon, inwieweit der Maschinenhelfer bereits alles vorbereitet habe. Am 13.07.1995 habe Herr … nicht bei Schichtbeginn, sondern wesentlich später im Laufe seines Rundganges ihm gesagt, er solle die Maschine mal auf 1200 fpm stellen. Er habe dies nicht getan, weil er nicht unnötig Ausschuß habe produzieren wollen.
Die Maschine habe bei dem ihm obliegenden Auftrag ohne die gesteigerte Gefahr eines höheren Ausschusses nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als der von ihm eingehaltenen gefahren werden können. Im übrigen verletze der Inhalt der Aktennotiz sein Persönlichkeitsrecht, da durch die dort enthaltenen Formulierungen der Eindruck hervorgerufen werde, er habe krank gefeiert. Der Kläger bestreitet, daß am 25.07.1995 eine mündliche Abmahnung erfolgt sei. Der Kläger trägt weiter vor: Am 02.08.1995 habe er die Produktion in seiner Schicht mit einer Geschwindigkeit von 1200 fpm übernommen. Die Maschine hätte ohne die gesteigerte Gefahr des höheren Ausschusses nicht mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren werden können, daher habe er sich nicht in der Lage gesehen, die Maschine mit 1400 fpm zu fahren. In der Vergangenheit sei er nicht mehrfach freundlich gebeten worden, die machbare Geschwindigkeit zu fahren. Die ihm erteilte Abmahnung enthalte ferner eine gezielte Beleidigung und pauschale Verunglimpfungen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Aktennotiz vom 25. Juli 1995 und die Abmahnung vom 04. August 1995 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und zu vernichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet im wesentlichen: Der Kläger habe wie auch die anderen Maschinenführer die Anweisung erhalten, die Maschinen jeweils optimal einzustellen und zu fahren. Mit welcher Laufgeschwindigkeit die Maschine jeweils optimal zu fahren sei, ergebe sich aus Erfahrungswerten. Die Maschinen 754 und 755 seien in der Lage, auch mit sehr hohen Geschwindigkeiten in hoher Qualität zu produzieren. Am 13.07.1995 sei de...