Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
Das Gericht beschäftigte sich mit dem Fall eines bei einer Bundesbehörde beschäftigten Arbeitnehmers.
Arbeitnehmer berührte Brüste einer Kollegin
Die Kollegin des Arbeitnehmers und Klägers im vorliegenden Verfahren hatte diesem gegenüber über Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrer Einwilligung berührte der Kläger, der hinter der Kollegin saß, zunächst ihren Rücken, der nach Hochschieben ihrer Oberbekleidung und Öffnen des BH unbekleidet war, um diesen abzutasten. Die Bundesbehörde hat behauptet, der Kläger habe sodann ohne Einverständnis der betroffenen Kollegin seine Hände unter deren BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt.
Arbeitsgericht: Schilderung der Kollegin glaubhaft
Nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung der betroffenen Kollegin als Zeugin hat das Arbeitsgericht die Angabe des Klägers, es habe sich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen der Brüste bei dem Versuch, den BH wieder zu schließen, gehandelt, für eine Schutzbehauptung gehalten. Die Schilderung der Kollegin sei hingegen glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, die Kollegin wolle den Kläger zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen, hat das Arbeitsgericht nicht erkennen können.
Fristlose Kündigung wirksam
Wegen der Schwere der Pflichtverletzung, die möglicherweise sogar strafrechtlich relevant sei, sei eine Abmahnung entbehrlich. Die Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin einerseits und des nur noch außerordentlich kündbaren Klägers andererseits falle trotz der 19-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dessen Lasten aus.
Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.
(ArbG Berlin, Urteil v. 6.9.2023, 22 Ca 1097/23)
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