Tenor
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Spülarbeiten in der Kantine des Antragsgegners durch Arbeitskräfte der Fa. durchführen zu lassen, so lange nicht die Zustimmung des Antragstellers vorliegt bzw. dessen Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist.
2. Dem Antragsgegner wird es untersagt, Erträge aus dem Verkauf von Speisen in der Kantine für die Begleichung finanzieller Forderungen der Fa. aus dem Werkvertrag über den Einsatz von Spülkräften in der Kantine des Antragsgegners zu verwenden, so lange der Antragsgegner dem nicht zugestimmt hat bzw. die Zustimmung des Antragstellers durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffern 1. und 2. Wird dem Antragsgegner ein in jedem Einzelfall festzusetzendes Ordnungsgeld angedroht.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner bewirtschaftet in seinem Forschungszentrum Köln-Porz eine Kantine. Am 15.11.1996 übernahm die Firma … aufgrund eines Vertrages vom 14./15.11.1996 nach näherer Maßgabe des Leistungsverzeichnisses „Spülküche” (Kopie Blatt 37 der Akte) den Betrieb der Spülküche und setzte dort fortan fünf Spülkräfte ein, von denen jeweils drei gleichzeitig arbeiten und zwei als Springerinnen fungieren. Der Einsatz wird von der Zentrale der Firma … in Düren gesteuert.
Der Antragsteller hat mit dem vorliegenden Verfahren gem. Antragsschrift vom 05.12.1996 zunächst Mitbestimmungsrechte gem. § 99 BetrVG wegen „Einstellung” der Spülkräfte reklamiert und Aufhebung dieser Einstellungen verlangt. Diesbezüglich ist am 26.03.1997 zurückweisender Teil-Beschluß (Blatt 83 bis 88 der Akte) ergangen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluß vom 18.09.1997 die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (Blatt 135 bis 137 R der Akte).
Mit Antragserweiterung vom 18.03.1997 reklamiert der Antragsteller im Hinblick auf den Einsatz der Spülkräfte der Firma … Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Ziffer 8 BetrVG.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß sich sein Mitbestimmungsrecht in bezug auf Verwaltung und Ausgestaltung der Sozialeinrichtung Kantine auch auf die Frage beziehe, ob die Einrichtung bzw. Teile derselben in eigener Regie oder durch Dritte betrieben werde bzw. würden. Darüber hinaus erstrecke sich sein Mitbestimmungsrecht auf die Verwendung der zur Verfügung gestellten und verwirtschafteten Mittel. Mit Schreiben vom 28.01.1997 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber informiert, daß die Erlöse aus dem Verkauf von Speisen in der Kantine u.a. dafür verwendet würden, die von der Firma … entsandten Mitarbeiter zu vergüten.
Da der Betriebsrat den Maßnahmen nicht zugestimmt habe, seien sie rechtswidrig und zu unterlassen. Auch seien die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG gegeben, weil der Verstoß als offenbar und langandauernd und damit grob anzusehen sei.
Alledem stehe nicht entgegen, daß die Frage, ob eigenes oder fremdes Personal eingesetzt werde, eine unternehmerische Entscheidung sei.
Der Antragsteller beantragt,
- der Antragsgegnerin aufzugegeben, es zu unterlassen ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. einen die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle die Spülarbeiten in der Kantine durch von der Firma … entsandte Mitarbeiter/innen erledigen zu lassen;
- der Antragsgegnerin zu untersagen die Erträge aus dem Verkauf von Speisen in der Kantine für die Vergütung der von der Firma … entsandten Mitarbeiterinnen in der Spülküche ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. einen die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zu verwenden;
- der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 2.) und 3.) ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß es ausschließlich in der Entscheidungssphäre des Arbeitgebers liege, ob Arbeiten durch eigenes Personal durchgeführt würden oder – wie vorliegend allein aus Kostenersparnisgründen – externe Kräfte mit der Erledigung abgegrenzter Aufgaben beauftragt würden. Der gesamte Fragenkomplex, welche Aufgaben mit eigenem Personal und welche anderweitig erledigt werden, sei Kernbereich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, welche der Gesetzgeber nicht der erzwingbaren Mitbestimmung unterworfen habe. In Sozialeinrichtungen möge „es ein Mitbestimmungsrecht bzgl. jeder einzelnen Verwaltungsmaßnahme geben. Vorliegend gehe es jedoch allein um die Tatsache, daß der Arbeitgeber sich entschlossen habe, einen Teil der im Standort zu erledigenden Aufgaben der Wirtschaftsbetriebe extern erledigen zu lassen. Wenn man so wolle, habe der Arbeitgeber beschlossen, diesen Teil des bislang mit eigenem Personal bedienten Aufgabenfeldes zu schließen. Errichtung und Schließung einer Sozialeinrichtung unterlägen aber nicht erzwingbarer Mitbestimmung.
In der Sache selbst sei es nun einmal so, daß nach Feststellungen des Antragsgegners der Betrieb der Spülküche mit eigenem Per...