Nachgehend

LAG Köln (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 7 (11) Sa 710/96)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß das am 01.10.1977 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht zum 01.07.1995 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, sondern unverändert mit der Beklagten zu 1) fortbesteht.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten trägt der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.

4. Streitwert: 42.950,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Der am 21. September 1941 geborene Kläger ist Innenarchitekt.

Gem. Arbeitsvertrag vom 12. August 1977 (Ablichtung Bl. 8 d.A.) ist er seit 01. Oktober 1977 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt 8.590,00 DM. Ziff. 3 des Arbeitsvertrags enthält u.a. folgende Bestimmungen:

„Die … behält sich vor, den Mitarbeiter entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse des Unternehmens liegenden Tätigkeit zu betrauen. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Beschäftigung an einem anderen Ort als unter Ziff. 1) genannt oder bei einer Tochtergesellschaft der …”

Mit Schreiben vom 12. September 1994 (Ablichtung Bl. 93 d.A.) teilt die Beklagte unter dem Betreff „Versetzung” dem Kläger mit:

„Im Einvernehmen mit allen Beteiligten und unter Beibehaltung ihrer bisherigen Tätigkeit sind sie seit 01.08.1994 zu der Organisationseinheit 4-Architektur und Innenraumgestaltung versetzt. Ihr ständiger Personaldienst bleibt …”

Der entsprechende Einsatz erfolgte bei der Beklagten zu 2), einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), die 105 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 55 in …

Mit Schreiben vom 08. Mai 1995 (Ablichtung Bl. 9 d.A.) teilten beide Beklagten dem Kläger sodann unter dem Betreff „Überleitung des Arbeitsverhältnisses mit der auf die …” mit, daß „In Konsequenz der Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 13 AÜG” das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) ende und unter unveränderten tariflichen Arbeitsbedingungen auf die Beklagte zu 2) als neuen Arbeitgeber übergehe, nachdem das Landesarbeitsamt jede unbefristete Abordnung der betroffenen Mitarbeiter als illegale Arbeitnehmerüberlassung werte.

Der Kläger macht insbesondere geltend, durch eine Überleitung des Arbeitsverhältnisses sei sein sozialer Besitzstand nicht gewahrt; ungeachtet der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung liege eine solche hier nicht vor, da die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) lediglich die von dieser aufzubringenden Gehaltskosten erstatte.

Der Kläger ist überdies der Auffassung, daß aufgrund der organisatorischen und betriebsverfassungsrechtlichen Verflechtung, nämlich einer einheitlichen Leitung in organisatorischen und personellen Dingen bzw. einer gemeinsamen Vertretung durch den Betriebsrat ein einheitlicher Betrieb vorliege, so daß schon deshalb keine Überlassung an „Dritte” im Sinne des AÜG gegeben sein könne. Im übrigen meint der Kläger, daß eine gegen seinen Willen erfolgende Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) dem Schutzzweck des AÜG zuwiderlaufe, zumal mit der Begründung eines ausschließlich zwischen ihm und der Beklagten zu 2) bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund der geringeren Betriebsgröße eine Verschlechterung des gesamten Rechtsstatus verbunden sei.

Im übrigen rügt der Kläger die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei der Maßnahme.

Der Kläger beantragt:

  1. Festzustellen, daß das am 01.10.1977 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht zum 01.07.1995 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, sondern unverändert mit der Beklagten zu 1) fortbesteht;
  2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen;

    äußerst hilfsweise:

  3. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu den zum 01.07.1995 bei der Beklagten zu 1) geltenden individuellen und kollektiven vertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen;
  4. festzustellen, daß das am 01.10.1977 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, entsprechend der Auflage des Landesarbeitsamts sei die als unzulässig erkannte Arbeitnehmerüberlassung aus Gründen der Rechtsklarheit und im Interesse des Klägers durch die Klarstellung zu beseitigen gewesen, daß nunmehr ein ausschließlich zwischen dem Kläger und er Beklagten zu 2) begründetes Arbeitsverhältnis bestehe.

Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift vom 20. Juni 1995 sowie die Schriftsätze vom 22. September 1995, 02. und 21. Februar 1996.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.

Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrags vom 12. August 1977 besteht zwischen dem Kläger und er Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis. Dieses Arbeitsverhältnis ist weder im Einvernehmen zwischen den...

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