Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 07.03.1996; Aktenzeichen 17 Ca 6257/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.1996 – 17 Ca 6257/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte 1).

Streitwert: 25.770 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.

Der Kläger ist Architekt und durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.08.1977 per 01.10.1977 von der Beklagten eingestellt worden (Bl. 8 d. A.). Per 01.01.1994 ist er versetzt worden zu der Organisationseinheit CGN ZQ 4 – Architektur und Innenraumgestaltung gemäß Schreiben vom 12.09.1994 (Bl. 186 d. A.). Diese ist Teil der Kölner Tochtergesellschaft L (Consulting-Leistungen und zusammenhängende Geschäfte). Er bezieht ein Gehalt von 8.590 DM brutto monatlich.

Unter dem 08.05.1995 hat die Beklagte 1) den genannten 300 Mitarbeitern, darunter dem Kläger, mitgeteilt, daß formal zum 01.07.1995 ihre Arbeitsverhältnisse zur Beklagten 1) in Konsequenz der Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 13 AÜG endeten und unter unveränderten tariflichen Arbeitsbedingungen auf die Tochtergesellschaft übergingen, bei dem Kläger auf die L. Der Kläger bestreitet einen Übergang und hat am 21.07.1995 Klage erhoben gegen die Beklagte 1) und die L (Beklagte 2). Er hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das am 01.10.1977 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht zum 01.07.1995 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, sondern unverändert mit der Beklagten zu 1) fortbesteht;
  2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen;

    äußerst hilfsweise:

  3. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu den zum 01.07.1995 bei der Beklagten zu 1) geltenden individuellen und kollektiven vertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen;
  4. festzustellen, daß das am 01.10.1977 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 22.09.1995 und 21.02.1996, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsätzen vom 20.07.1995 und 02.02.1996.

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte 1) Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das am 07.03.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 17 Ca 6257/95 – aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 06.08., 01.10. und 10.12.1996, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsätzen vom 16.09. und 25.11.1996.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Diesbezügliche Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 11.12.1996. Der Berufungsantrag bezieht sich nur auf die Klage gegen die Beklagte 1), § 133 BGB.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig gemäß § 256 ZPO. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Die Klage ist auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, das der Kläger per 01.10.1977 mit der Beklagten 1) eingegangen war, und auf Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten 2). Der Feststellungsantrag des Klägers ist jedenfalls so auszulegen, denn im Zweifel ist anzunehmen, daß seine Klage gemäß § 256 ZPO statthaft sein soll.

b) Der Kläger hat auch das von § 256 ZPO weiter geforderte rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen. Das liegt auf der Hand.

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

a) Das Arbeitsverhältnis, das der Kläger per 01.10.1977 mit dem Beklagten 1) eingegangen war, hat nicht aufgrund der Vorschriften des AÜG geendet (in Kraft getreten am 07.10.1972, BGBl. I. S. 1393). Dabei kann unterstellt werden, daß der Einsatz des Klägers bei der Beklagten 2) (per 1.1.1994) eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist, daß die Anwendbarkeit des AÜG durch das Konze...

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