Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen 15 Ca 6255/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten 1) gegen die Feststellung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.1995 – 15 Ca 6255/95 – wird zurückgewiesen.

Die Beschäftigungsverurteilung des Urteils wird aufgehoben, die Klage insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/5, die Beklagte 1) zu 3/5.

Streitwert: unverändert

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.

Der Kläger wurde durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25.08.1970 per 01.10.1970 von der Beklagten 1) eingestellt (Bl. 8 d. A.) für eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter. Per 01.03.1985 wurde er zu der Kölner Tochtergesellschaft … Rückversicherungs AG (16 Arbeitnehmer) versetzt gemäß Schreiben vom 05.03.1985 (Bl. 184 d. A.). Sein Gehalt betrug zuletzt 8.590,00 DM brutto monatlich.

Unter dem 08.05.1995 hat die Beklagte 1) den genannten 300 Mitarbeitern, darunter dem Kläger, mitgeteilt, daß formal zum 01.07.1995 ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten 1) in Konsequenz der Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 13 AÜG endeten und unter unveränderten tariflichen Bedingungen auf die Tochtergesellschaft übergingen, beim Kläger auf die … Rückversicherungs AG (Bl. 9 d. A.). Der Kläger bestreitet einen Übergang und hat am 21.07.1995 Klage erhoben gegen die Beklagte 1) und die … Rückversicherungs AG (Beklagte 2). Er hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das am 01.07.1970 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht zum 01.07.1995 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, sondern unverändert mit der Beklagten zu 1) fortbesteht;
  2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen;

    äußerst hilfsweise:

  3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu den zum 01.07.1995 bei der Beklagten zu 1) geltenden individuellen und kollektiven vertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen;
  4. festzustellen, daß das am 01.07.1970 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 23.09. und 23.10.1995, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 31.10.1995.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, die Beklagte 1) hiergegen Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das am 13.12.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 15 Ca 6255/95 – aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 14.05. und 17.07.1996, die Erwiderung des Kläger aus dessen Schriftsätzen vom 14.06., 31.10. und 24.09.1996.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 11.12.1996. Der Berufungsantrag bezieht sich nur auf die Klage gegen die Beklagte 1), § 133 BGB.

II. Hinsichtlich der Feststellung des Arbeitsgerichts ist die Berufung nicht begründet.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig gemäß § 256 ZPO. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Die Klage ist auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, das der Kläger per 01.07.1970 mit der Beklagten 1) eingegangen war, und auf Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten 2). Der Feststellungsantrag des Klägers ist jedenfalls so auszulegen, denn im Zweifel ist anzunehmen, daß seine Klage gemäß § 256 ZPO statthaft sein soll

b) Der Kläger hat auch das von § 256 ZPO weiter geforderte rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen. Das liegt auf der Hand.

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

a) Das Arbeitsverhältnis, das der Kläger per 01.07.1970 mit dem Beklagten 1) eingegangen war, hat nicht aufgrund der Vorschriften des AÜG geendet (in Kraft getreten am 07.10.1972, BGBl. I. S. 1393). Dabei kann unterstellt werden, daß der Einsatz des Klägers bei der Beklagten 2) (ab 01.03.1...

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