Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen 15 Ca 6271/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen die Feststellung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.1995 – 15 Ca 6271/95 – wird zurückgewiesen.
Die Beschäftigungsverurteilung des Urteils wird aufgehoben, die Klage insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/5, die Beklagte 1) zu 3/5.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.
Der Kläger wurde mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 29.04.1970 per 01.07.1970 von der Beklagten 1) eingestellt (Bl. 8 d. A.) für eine Tätigkeit als Luftverkehrskaufmann. Unter dem 22.12.1987 hat die Beklagte 1) ihm per 01.01.1988 eine Tätigkeit bei der neu gegründeten Kölner Tochtergesellschaft Lufthansa Consulting GmbH (Consulting-Leistungen und zusammenhängende Geschäfte) als „Projektmanager” zugewiesen (Bl. 169 d. A.).
Unter dem 08.05.1995 hat die Beklagte den genannten 300 Mitarbeitern, darunter dem Kläger, mitgeteilt, daß formal zum 01.07.1995 ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten 1) in Konsequenz der Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 13 AÜG ende und unter unveränderten tariflichen Arbeitsbedingungen auf die Tochtergesellschaft übergehe, beim Kläger auf die … GmbH (Bl. 9 d. A.). Der Kläger bestreitet dies und hat am 21.07.1995 Klage gegen die Beklagte 1) und die … GmbH (Beklagte 2) erhoben. Er hat beantragt,
- festzustellen, daß das am 01.07.1970 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht zum 01.07.1995 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, sondern unverändert mit der Beklagten zu 1) fortbesteht;
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen;
äußerst hilfsweise:
- die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu den zum 01.07.1995 bei der Beklagten zu 1) geltenden individuellen und kollektiven vertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen;
- festzustellen, daß das am 01.07.1970 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 24.08., 25.10. und 29.11.1995, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsätzen vom 20.07. und 31.10.1995.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, die Beklagte 1) hiergegen Berufung eingelegt. Sie beantragt,
das am 13.12.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 15 Ca 6271/95 – aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätze vom 14.05. und 18.07.1996, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsätzen vom 21.06., 31.07. und 24.09.1996.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Diesbezügliche Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 11.12.1996. Der Berufungsantrag bezieht sich nur auf die Klage gegen die Beklagte 1), § 133 BGB.
II. Hinsichtlich der Feststellung des Arbeitsgerichts ist die Berufung nicht begründet.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig gemäß § 256 ZPO. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Die Klage ist auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich nicht auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, das der Kläger per 01.03.1971 mit der Beklagten 1) eingegangen war, und auf Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten 2). Der Feststellungsantrag des Klägers ist jedenfalls so auszulegen denn im Zweifel ist anzunehmen, daß seine Klage gemäß § 256 ZPO statthaft sein soll.
b) Der Kläger hat auch das von § 256 ZPO weiter geforderte rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen. Das liegt auf der Hand.
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
a) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1) ist nicht aufgrund von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte 2) übergegangen, selbst wenn man annimmt, daß der Betriebsteil, in dem der Kläger tätig war, per 01.01.1988 aufgrund Rechtsgeschäfts auf die Beklagte 2)...