Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 31.01.1996; Aktenzeichen 20 Ca 6260/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.1996 – 20 Ca 6260/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte 1).
Streitwert: 28.200 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.
Der Kläger ist mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 24.06.1970 per 01.07.1970 von der Beklagten 1) eingestellt worden (Bl. 8 d. A.) für eine kaufmännische Tätigkeit. Unter dem 07.10.1976 wurde der Vertrag geändert hinsichtlich der Vergütung (Bl. 175 d. A.). Gemäß einem Schreiben der Beklagten 1) vom 21.12.1987 ist er seit dem 01.01.1988 bei der neu gegründeten Kölner Tochtergesellschaft L (Consulting-Leistungen und zusammenhängende Geschäfte) als „Projektmanager” tätig. Sein Gehalt betrug zuletzt 9.400 DM brutto monatlich.
Unter dem 08.05.1995 hat die Beklagte 1) den genannten 300 Mitarbeitern, darunter dem Kläger, mitgeteilt, daß formal zum 01.07.1985 ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten 1) in Konsequenz der Regelungen der §§ 10 Abs. 1,13 AÜG ende und unter unveränderten tariflichen Arbeitsbedingungen auf die Tochtergesellschaft übergehe, bei dem Kläger auf die L (Bl. 9 d. A.). Der Kläger bestreitet einen Übergang und hat am 21.07.1995 Klage gegen die Beklagte 1) und die L (Beklagte 2) erhoben. Er hat beantragt,
- festzustellen, daß das am 01.07.1970 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht zum 01.07.1995 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, sondern unverändert mit der Beklagten zu 1) fortbesteht;
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen;
hilfsweise
- die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu den zum 01.07.1975 bei der Beklagten zu 1) geltenden individuellen und kollektiven vertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen;
- festzustellen, daß das am 01.07.1970 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 23.08. und 21.12.1995, die Erwiderung der Klägerin aus deren Schriftsätzen vom 20.07. und 31.10.1995.
Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt, die Beklagte zu 2) hat die Berufung später zurückgenommen. Die Beklagte 1) beantragt,
das am 31.01.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 20 Ca 6260/95, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 08.07. und 19.07.1996, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 15.08.1996.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Diesbezügliche Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 11.12.1996. Der Berufungsantrag bezieht sich nur auf die Klage gegen die Beklagte 1), § 133 BGB.
II. Die Berufung ist nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig gemäß § 256 ZPO. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Die Klage ist auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, das der Kläger per 01.07.1970 mit der Beklagten 1) eingegangen war, und auf Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten 2). Der Feststellungsantrag des Klägers ist jedenfalls so auszulegen, denn im Zweifel ist anzunehmen, daß ihre Klage gemäß § 256 ZPO statthaft sein soll.
b) Der Kläger hat auch das von § 256 ZPO weiter geforderte rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen. Das liegt auf der Hand.
2. Die Klage ist auch begründet.
a) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1) ist nicht aufgrund von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte 2) übergegangen, selbst wenn man annimmt, daß der Betriebsteil, in dem der Kläger tätig war per (01.01.1988), aufgrund Rechtsgeschäfts auf die Beklagte 2) übergegangen ist. Die Beteiligten hab...