Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Gewährung von Jahressonderzuwendungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers kann dieser über das „ob” und den Umfang der jeweiligen Leistungen, d.h. den von ihm zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmen frei und ohne vertragliche Bindung im Verhältnis zu den einzelnen Arbeitnehmern entscheiden.

Eine gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist ab Inkrafttreten des Tarifvertrages unwirksam. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 wirkt auch dann, wenn entsprechende Tarifbestimmungen erst später in Kraft treten.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.03.2012; Aktenzeichen 1 AZR 663/10)

LAG Köln (Urteil vom 26.05.2010; Aktenzeichen 9 Sa 442/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Streitwert: 12.503,26 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Jahressonderleistungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen.

Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, welches von dem jetzt …-jährigen Kläger mit dem … zum … für die Tätigkeit als … in der Dienststelle … begründet wurde. Nach dem Arbeitsvertrag vom …, auf dessen zur Klage angelegte Ablichtung wegen des Gesamtinhalts verwiesen wird, sollte der Kläger „ein Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen” im Arbeitgeberunternehmen erhalten. Die Beklagte ist aufgrund Betriebsübergangs zum … in die Arbeitgeberstellung eingetreten.

Durch zahlreiche Einigungsstellensprüche vom … wurden u.a. die Komplexe Jahressonderzahlungen, Urlaubsgeldgewährung und vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer im Unternehmen der Beklagten neu geregelt; wegen der Einzelheiten wird auf die gleichfalls zur Klage angelegten Ablichtungen verwiesen. Danach ergab sich ab … für die Vollzeitbeschäftigten ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 2.000,00 DM (1.022,58 EUR), auf ein Urlaubsgeld von jährlich 500,00 DM (256,65 EUR) und vermögenswirksame Leistungen von monatlich 78,00 DM (39,88 EUR). Die Beklagte gewährte dem Kläger die entsprechenden Leistungen für die Zeit bis einschließlich ….

Zwischenzeitlich trat die Beklagte dem Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen e.V. (im folgenden: ar.di) bei, welcher am 25. Mai 2004 mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (im folgenden: ver.di) mit Wirkung zum 1. Juni 2004 einen Manteltarifvertrag, einen Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen und einen Tarifvertrag zur Überleitung von Mitarbeitern der Beklagten in die Bestimmungen der Tarifverträge schloß. Die tariflichen Regelungen zu den hier interessierenden Komplexen umfassen (bei Vollzeit) eine Jahressonderzahlung von 1.022,00 EUR, ein Urlaubsgeld von 256,00 EUR und vermögenswirksame Leistungen von monatlich 39,88 EUR.

Hierüber informierte die Beklagte den Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, mit Schreiben vom 26. Mai 2004 – gleichfalls in Ablichtung zur Klage angelegt und wegen der Einzelheiten in Bezug genommen – und unterbreitete ihm zugleich das Angebot, den bestehenden Arbeitsvertrag zu ändern und die Regelung aufzunehmen, daß für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der für das Unternehmen jeweils geltenden und auf den Mitarbeiter fachlich, räumlich und persönlich anwendbaren Tarifverträge in jeweils gültiger Fassung gelten. Dabei wies sie darauf hin, daß die künftig anzuwendenden Tarifverträge die bisher bestehenden Betriebsvereinbarungen zu sachgleichen Themen verdrängten und er aus solchen keine Ansprüche mehr ableiten könne.

Mit Schreiben vom … lehnte der Kläger die angebotene Einbeziehung des Manteltarifvertrags, des Tarifvertrags über die tarifliche Jahressonderzahlung und des Überleitungstarifvertrages ab. Seither, d.h. mit Wirkung ab … zahlt ihm die Beklagte keine Jahressonderleistungen, kein Urlaubsgeld und keine vermögenswirksamen Leistungen mehr.

Nach außergerichtlicher Geltendmachung vom … und Ablehnung der Ansprüche im … sowie weitergehenden vorprozessualen Verhandlungen hat der Kläger am … das vorliegende Verfahren anhängig gemacht, mit welchem er gemäß in der Klageschrift erläuterter Berechnung die entsprechenden Rückstände aus dem Zeitraum … bis zum Ablauf des Jahres … beansprucht, weiter meint er, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Fortgeltung sich aus den einschlägigen Betriebsvereinbarungen ergebender Rechte.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.287,52 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2006 zu zahlen,
  2. festzustellen, daß die Rechte aus der Betriebsvereinbarung gemäß dem Spruch der Einigungsstelle vom … für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fort gelten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren hier nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der beiderseits schriftsätzlich näher dargestellten rechtlichen Argumentationen der Parteien wird gem. § 313 Abs. 2 ...

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