Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 4.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger beim Einsatz im Auslandsschuldienst die anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bzw. Zusatzversorgung zu zahlen.
Der am 18.03.1955 geborene Kläger ist seit dem 10.08.1984 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei dem … beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Auf die vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge der Parteien (Anlagen 1 u. 2, Blatt 9 bis 11 d.A.) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 01.12.2001 bewarb sich der Kläger bei dem … um Vermittlung für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst. Mit Schreiben vom 16.01.2002 wies das … darauf hin, dass keine Verpflichtung bestehe, die Sozialversicherungsbeiträge aus der Tätigkeit im Ausland zu entrichten oder die Zusatzversorgung weiterzuführen (Anlage B 2 Blatt 72 d.A.). Im Übrigen befürwortete das beklagte Land die Bewerbung des Klägers und leitete sie mit Schreiben des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 06.02.2002 an das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für Auslandsschulwesen – weiter (Anlage B 1 Blatt 71 d.A.).
Der Kläger ist der Ansicht, das … sei nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zur Zahlung der Arbeitgeberbeiträge verpflichtet, da sonst eine Schlechterstellung gegenüber den verbeamteten Lehrern im Auslandsdienst vorläge.
Der Kläger beruft sich auf die mit Anlage 5 vorgelegte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 06.07.2001 (5 Sa 681/00) sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.11.2003 (3 K 5039/03, Anlage 1 Blatt 75 ff. d.A.).
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das … verpflichtet ist, bei einem Einsatz des Klägers im Auslandsschuldienst die während der Zeit des Einsatz anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bzw. der Kosten der Zusatzversorgung (VBL) zu tragen.
Das … beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Ansicht, es bestehe keine Pflicht zur Zahlung der Arbeitgeberbeiträge. Der Kläger sei während des Auslandseinsatzes nach dem BAT freigestellt. Während einer Beurlaubung erhalte er kein Entgelt, daher bestehe auch keine Versicherungspflicht des Landes. Aus den vom Kläger vorgelegten Urteilen ergebe sich keine Verpflichtung zur Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgetragenen Schriftsätze sowie überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen das … keinen Anspruch auf Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung oder Weiterführung der Zusatzversorgung bei einem Einsatz im Auslandsschuldienst.
Ein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht nicht. Zu Recht weist das … darauf hin, dass der Kläger während des Auslandseinsatzes freigestellt ist und gemäß § 50 Abs. 2 BAT kein Entgeltanspruch und damit auch keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialabgaben bzw. einer Zusatzversorgung besteht. Für die Zeit des Auslandseinsatzes schließt der Kläger vielmehr einen Arbeitsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland ab. Im Rahmen dieses Vertrages wären auch die Sozialabgaben und die Zusatzversorgung zu regeln.
Dem Kläger steht der geltend gemachten Anspruch auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Ungleichbehandlung zwischen beamteten und angestellten Lehrern zu.
Der Gleichheitssatz ist vorliegend nicht verletzt. Denn die Nichtübernahme der Arbeitgeberbeiträge und Zusatzversorgung rechtfertigt sich zum einen aus den versorgungsrechtlichen Unterschieden des Beamten- und Angestelltenstatus. Darüber hinaus besteht im Hinblick auf die Beurlaubung und den Arbeitsvertrag während des Auslandseinsatzes mit der Bundesrepublik Deutschland in erster Linie eine Verpflichtung des Bundes und nicht des beklagten Landes zur Kostentragung.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Entscheidungen des LAG Hamm und Verwaltungsgerichts Köln.
Beide Entscheidungen befassen sich ausschließlich mit der Frage der Zulassung der Bewerbung eines angestellten Lehrers zum Auslandsschuldienst und ausdrücklich nicht mit der Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge bzw. Zusatzversorgung.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert war in Höhe des Regelwertes festzusetzen.
Fundstellen