Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslandsschuldienst. Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten. Fürsorgepflicht. Sozialversicherungsbeiträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein angestellter Lehrer für die Dauer eines Einsatzes an einer ausländischen Schule der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 50 Abs. 2 BAT ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt, entfällt damit gleichzeitig die Verpflichtung des Landes zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum.

2. Eine solche Zahlungspflicht folgt auch weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht.

3. Ob der Bund zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Lehrern im Auslandseinsatz verpflichtet ist, bleibt unentschieden.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BAT § 50 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen 12 Ca 809/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2004 – 12 Ca 809/04 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger beim Einsatz im Auslandsschuldienst die anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bzw. Zusatzversorgung zu zahlen.

Der am 18.03.1955 geborene Kläger ist seit dem 10.08.1984 als Lehrer im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

Mit Schreiben vom 01.12.2001 bewarb sich der Kläger bei dem beklagten Land um Vermittlung einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst. Die Bewerbung des Klägers wurde von der Bezirksregierung K über das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Bereits mit Schreiben vom 16.01.2002 wies ist die Bezirksregierung K den Kläger darauf hin, dass das beklagte Land nicht verpflichtet sei, die Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit im Ausland zu entrichten oder die Zusatzversorgung weiter zu führen. Insgesamt befürwortete das beklagte Land die Bewerbung des Klägers.

Mit seiner am 22.01.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, das beklagte Land verletze mit der verweigerten Zahlung der Arbeitsgeberbeiträge zur Sozialversicherung den Gleichheitsgrundsatz zwischen Lehrkräften im Angestelltenverhältnis einerseits und solchen im Beamtenverhältnis andererseits. Durch die gleichzeitige Verweigerungshaltung des Bundes, der eine Vermittlung bereits deshalb ablehne, weil das beklagte Land nicht zugesagt habe, bei Bewerbern im Angestelltenverhältnis die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahlung der V weiter fortzuführen, werde dem Kläger faktisch ein Auslandseinsatz unmöglich gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, bei einem Einsatz des Klägers im Auslandsschuldienst die während des Einsatzes anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bzw. Kosten der Zusatzversorgung (V) zu tragen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Fortentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Zusatzversorgung für die Zeit einer eventuellen Auslandstätigkeit des Klägers bestehe nicht. Der Kläger sei während eines Auslandseinsatzes gemäß § 50 BAT ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. Wegen der damit fortfallenden Vergütungspflicht fielen für das beklagte Land auch keine Sozialversicherungsbeiträge bzw. Beiträge zur V an. Es könne keinesfalls eine Pflicht des beklagten Landes zur Kostenübernahme bestehen, wenn eine Lehrkraft mit der B D einen Arbeitsvertrag für einen Auslandseinsatz abschließe. Entscheidend sei, dass der Kläger während der Zeit seines Auslandseinsatzes von den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land befreit sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.06.2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für das klägerische Begehren fehle es an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage. Es bestehe weder ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Weiterführung der Zusatzversorgung bei einem Einsatz im Auslandsschuldienst, noch ergebe sich ein Anspruch unter Gleichbehandlungs- bzw. Gleichheitsgesichtspunkten. Im Hinblick auf die Beurlaubung des Klägers und den während des Auslandseinsatzes mit der B D bestehenden Arbeitsvertrag sei es in erster Linie eine Verpflichtung des Bundes und nicht des beklagten Landes, die Kosten der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung für die im Ausland tätigen Lehrer zu tragen. Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf Blatt 85 ff. d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses, dem Kläger am 27.09.2004 zugestellte Urteil hat er am 04.10.2004 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Kläger meint, das bekl...

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