Leitsatz (redaktionell)

Das "Bedienungsgeld" - die den Speisen und Getränken zugeschlagenen Hundertsätze - wird nicht Eigentum des Kellners, sondern des Arbeitgebers. Dieser ist bei einer Pfändung grundsätzlich verpflichtet, die Herausgabe des Bedienungsgeld-Anteiles zu verlangen, der der Pfändung unterworfen ist. Das ist herrschende Meinung und auch die Ansicht des erkennenden Gerichtes. Vgl RAG, Amtliche Sammlung Band 2, 191, Band 5, 205; vergleiche ArbG Göttingen 1957-07-22 Ca 440/57 = AP Nr 1 zu § 611 BGB Kellner mit zustimmender Anmerkung von Hueck; Bischoff-Rochlitz, Die Lohnpfändung, 2. Auflage 5 Anmerkung 99; Oehmann, AR-Blattei, II 3 - Lohnpfändung im Gaststättengewerbe - mit weiteren Nachweisen.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Fundstellen

Haufe-Index 446631

BB 1963, 1177 (LT1)

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